Laserpointer

Als praktischer Zeigestock hat der sogenannte Laserpointer eine weite Verbreitung gefunden. Die "Stärke" (Leistung) eines solchen Gerätes sollte im Normalfall - also bei sachgemäßem Einsatz - keine Gefährdung des Menschen ausmachen.
 

Auf einer Internet-Seite der Polizei von Rheinland-Pfalz ist jedoch folgender Bereicht einer Beamtin zu finden:
"Während des Einsatzes wurde mir mit einem Laserpointer ins Auge geleuchtet. Durch das intensive einfallende rote Licht begann mein Auge zu tränen und zu brennen. Nach einer kurzen Zeitspanne, etwa fünf Minuten, spürte ich auch noch einen starken Druck hinter meinem Augapfel".
Die Bestrahlung des Auges mit einem Laserpointer führte dazu, dass das Auge der Beamtin gerötet war und tränte, wobei sie zusätzliche Kopfschmerzen verspürte. Die ärztliche Untersuchung in einer Augenklinik ergab, dass sich hinter der Netzhaut eine Wasserblase gebildet hatte.

Die Hauptgefahr der Lasertechnologie besteht in der hohen Leistungsdichte des Strahls. Trifft der Strahl Gewebe, kann dieses zerstört werden. Hiervon ist die Netzhaut des Auges besonders gefährdet. Sie kann innerhalb kürzester Zeit durch die Strahlenwirkung erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Vorgang ist wenig schmerzhaft, so dass trotz dauerhafter und wiederholter Blendung keine Schädigung bemerkt wird.

Grundsätzlich kommt Personen, die angestrahlt werden, der sogenannte Lidschutzreflex zugute, da sich das Auge in 0,25 Sekunden selbständig schließt. Aber selbst diese kurze Zeitspanne kann schon zu lang sein. Längeres Hineinschauen in den Laserstrahl kann erst recht zu Netzhautschäden und Sehverschlechterung führen.
Entscheidend für die Intensität der Strahlen ist einerseits die Ausgangsleistung des Geräts, andererseits die Entfernung zwischen Gerät und Auge. Brillenträger können durch die Bündelung des Strahls zusätzlich gefährdet sein!