Fördern in Schule

Informationssystem für Schulen in Niedersachsen

§ 4 NSchG : Integration

Fassung vom: 03.03.1998
Gültig ab: 01.08.2007

aktualisiert: 31.08.11

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Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs. 1 Satz 1), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.

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