Fördern in Schule

Informationssystem für Schulen in Niedersachsen

Integration
 
aktualisiert: 14.12.11

Integrationsklassen

Auszug aus:

Sonderpädagogische Förderung
RdErl. d. MK v. 1.2.2005 - 32 - 81027 VORIS 22410

Wenn Schüler mit einer Beeinträchtigung in der geistigen Entwicklung oder mit einer schweren Mehrbehinderung in der allgemeinen Schule erzogen und unterrichtet werden sollen, können Integrationsklassen eingerichtet werden.

§ 23 NSchG

Besondere Organisation allgemein bildender Schulen

(3) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemein bildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
(4) Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.
Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind.

Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

In Integrationsklassen wird zieldifferent gearbeitet, d.h. bei der Gestaltung des Unterrichts und der Festlegung der Leistungsanforderungen werden die unterschiedlichen Lernfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Solche Anforderungen werden in Integrationsklassen in der Grundschule z. B. auf der Basis der Rahmenrichtlinien für die Grundschule, der Schule für Lernhilfe (ggf. bei Schülerinnen und Schülern mit einer Mehrfachbehinderung) oder der Schule für geistig Behinderte erarbeitet. Für die sonderpädagogische Förderung in den Integrationsklassen werden Sonderschullehrerstunden nach dem Grundsatz eingesetzt, dass für Schülerinnen und Schüler möglichst der gleiche Umfang an Sonderschullehrerstunden eingesetzt wird
- unabhängig vom Lernort. Es wird ein Orientierungswert zugrunde gelegt, der sich aus der Stundenzubemessung für ein einzelnes Kind in der jeweiligen Klassenstufe der entsprechenden Sonderschule ergibt. Seit 1986 wurden vereinzelt Integrationsklassen als Schulversuche geführt, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit anderen unterrichtet und erzogen werden. Im Schuljahr 1990/91 gab es in Niedersachsen zehn Integrationsklassen, im Schuljahr 1997/98 231.

Integrationsklassen waren ein wichtiger Motor der Integrationsbewegung. Über die Erfahrungen mit diesem Modell hat sich eine große didaktisch-methodische Kompe-tenz für den gemeinsamen Unterricht entwickelt. Gleichzeitig ist der Anspruch zur Weiterentwicklung der Integration im Bewusstsein der Öffentlichkeit gestiegen. Problematisch ist, dass vor der Zuweisung von zusätzlichen Lehrerstunden ein individueller sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden muss, der zu einer Etikettierung des einzelnen Kindes führen kann. Der Zusammenhang von Etikettierung und Zuweisung von Ressourcen kann Auswirkungen auf die Praxis der Feststellung haben. Pädagogische Probleme sind angesichts fehlender Identifikationsmuster für die behinderten Schülerinnen und Schüler und Schwierigkeiten bei der Entwicklung ihrer Gruppenfähigkeit zu sehen.

Eine Weiterführung der Integrationsklassen ist bei der Einführung der sonderpädagogischen Grundversorgung für Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Verhalten nicht erforderlich. Integrationsklassen werden künftig dort geführt werden, wo kooperative Formen zwischen Schulen für geistig Behinderte und allgemeinen Schulen nicht eingeführt sind oder nur mit sehr weiten Fahrwegen für die Schülerinnen und Schüler erreicht werden können.