Schulausfall
G L A T T E I S
Extreme
Witterungsverhältnisse wie Straßenglätte oder Schneeverwehungen können zur Folge
haben, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen
können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil die
Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde.
Die Entscheidung darüber, ob Unterricht angesichts besonderer Witterungsverhältnisse stattfindet oder nicht trifft der Landkreis Grafschaft Bentheim. Bekannt gegeben wird möglicher Unterrichtsausfall entweder im Radio (NDR 2) oder auf der Website des Landkreises Grafschaft Bentheim.
In jedem Fall gilt:
Eltern, die berufstätig sind und keine Möglichkeit
haben ihre Kinder betreuen zu lassen, können ihr Kind auf jeden Fall in die
Schule bringen. Es sind immer Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen in
der Schule.
N O T G R U P P E
Unsere Schule ist eine verlässliche Schule. Trotzdem
kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass der Unterricht früher endet (z. B.
bei „hitzefrei“ oder einem Sportfest).
Sollten Sie in solchen Fällen keine andere Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind haben, kann es selbstverständlich in der Schule bleiben und es wird durch die Lehrerinnen und Lehrer oder pädagische Mitarbeiterinnen beaufsichtigt.
GRUNDSÄTZE für die Krankmeldung von
Schülern Mitteilungspflicht (gesetzlich)
Die
Erziehungsberechtigten haben spätestens am 3. Versäumnistag ihres Kindes
schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Angabe des Grundes für das
Fernbleiben die Schule zu benachrichtigen (Sekretariat , Schulleitung oder
Lehrkraft).
Ein Unterrichtsversäumnis entbindet die Schülerin/den Schüler nicht, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
Entschuldigungen an unserer Schule
Sollte Ihr Kind krank werden oder aus
anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen können, erwarten wir an unserer
Schule eine schriftliche oder telefonische Entschuldigung durch die
Erziehungsberechtigten, möglichst am ersten Tag (um sicher zu sein, dass Ihre
Kinder sich in Ihrer Betreuung befinden), spätestens innerhalb von drei Tagen.
Diese Regelung gilt auch für die Fächer Sport und Schwimmen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen, z.B. Operationen, Knochenbrüche usw., dürfen die Kinder in den Randstunden von dem jeweiligen Sportlehrer über einen Zeitraum von bis zu vier Wochen befreit werden. In den sonstigen Stunden gilt eine Anwesenheitspflicht. Auch hier muss eine entsprechende Entschuldigung oder ein Attest vorliegen.
Anfragen durch die Kinder auf Befreiung vom Unterricht (z.B. Arztbesuch, Familienfeiern, Kuren. Sport, Schwimmen, etc ) können von uns nicht akzeptiert werden. Dies muss durch die Erziehungsberechtigten erfragt werden.
Befall durch Kopfläuse gilt laut Infektionsschutzgesetz nicht als Krankheit. Ebenso sind sie kein Zeichen mangelnder Hygiene oder Sauberkeit.
In der Grundschule und im Kindergarten werden erfahrungsgemäß Kinder häufiger von Läusen befallen, während ältere Kinder ein anderes Körpergefühl entwickeln und keinesfalls Läuse akzeptieren.
Die Übertragung erfolgt durch dichten Kopfkontakt oder durch Kopfbedeckungen, die nebeneinander hängen (Jacken, Anoraks, Mützen). In den Herbst- und Wintermonaten häufen sich die Fälle, da der Erstbefall oft durch Freizeitaktivitäten in den Ferienfreizeiten erfolgte.
Die Erziehungsberechtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder ohne Nissen bzw. Läuse das Schulgebäude betreten. Sollte ein Befall vorliegen, bleiben die Kinder zu Hause, bis eine entsprechende ärztliche Bescheinung vorliegt. Daraus muss hervorgehen, dass das betroffene Kind ohne Läusebefall ist und es somit die Schule besuchen darf.
Bitte beachten Sie die vom Gesundheitsamt ausgeteilten Broschüren zu Maßnahmen bei Kopflausbefall.
Das Gesundheitsamt verweist in dem Zusammenhang auf die Schwierigkeit einer sicheren Diagnose und bietet den Eltern an, ihr Kind einem Arzt des Gesundheitsamtes vorzustellen. Dort sind Experten, die über viel Erfahrung im Erkennen von Nissen (abgelegte Eier von Läusen) verfügen.