Satzung vom Förderverein der Grundschule Lindenstraße 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Lindenstraße". Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er stellt sich folgende Aufgaben:

    a) alle pädagogisch für wertvoll gehaltenen Vorhaben zur Förderung der Schüler zu unterstützen;

    b) insbesondere Klassen- und Studienfahrten, Schulveranstaltungen und Tagungen sowie sonstige im

        Interesse der Schüler liegenden Veranstaltungen zu unterstützen;

    c) die Finanzierung von Lehr- und Lernmitteln zu fördern;

        soweit sie vom Schulträger nicht oder nicht in ausreichendem Maße erfolgt.

    Die Umsetzung der Aufgaben erfolgt in Übereinstimmung mit dem Schulkollegium und dem Schulelternrat.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins

    dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus

    Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mittel

Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungserlöse, Stiftungen , Spenden und sonstige Einnahmen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden und bleiben, die sich der Schule verbunden fühlt

    und den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

 

2. Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme

    und bestätigt die Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist

    unanfechtbar.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch schriftliche Kündigung eines Mitgliedes zwei Monate vor Ende des Schul- bzw. Geschäftsjahres zu

        Händen des Vorstandes;

    b) durch Ausschluß oder Streichung auf Beschluß des Vorstandes;

     b) a:  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen

              die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des

              Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag

              des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu

              geben. Der Beschluß des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

     b) b: Eine Streichung der Mitgliedschaft ist insbesondere dann zulässig, wenn das Mitglied nicht fristgerecht

             zahlt, d.h., die Frist läuft zwei Monate nach Beginn des Schul- bzw. Geschäftsjahres ab.

    c) durch Tod.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag und die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im voraus fällig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse in schriftlichen Protokollen beurkundet werden.

 

§ 7 Haftung

Der Verein haftet für die Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

 

§ 9 Vorstand

1. Zur Leitung der Geschäfte ist der Vorstand bestimmt. Er besteht aus mindestens vier gewählten Vertretern,

    und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem

    Rechnungsführer.

 

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der

    Vereinsmittel. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der

    Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Überschüsse

    ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Der Vorstand erstattet in der

    Mitgliederversammlung den Jahres- und Kassenbericht und legt den Haushaltsanschlag vor. Die Mitarbeit im

    Vorstand ist ehrenamtlich.

 

3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf

    ein und leitet sie. Er muß den Vorstand einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder es  wünschen.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand ist

    beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

4. Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur

    satzungsgemäßen Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.  Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 BGB sind

    der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung nach Bedarf,

    mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, ein und leitet sie. Er hat mindestens eine

    Mitgliederversammlung im Schuljahr einzuberufen, spätestens bis zum Ende der Unterrichtszeit. Die

    Einberufung kann durch Bekanntgabe in den Tageszeitungen oder durch schriftliche Einladung aller

    Mitglieder erfolgen.

 

2. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens 1/5

    aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand

    verlangen.

 

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des Jahres- und

    Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, die

    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die

    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.

    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung

    beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Die Mitglieder haben pro Person eine Stimme.

 

4. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Vorstand eine Niederschrift an, die der folgenden

    Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift ist vom Schriftführer

    zu unterzeichnen.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.  Bei Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder

     erforderlich.

 

2. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese

    Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Mitglieder

    vertreten sind. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der in der Versammlung vertretenen

    Stimmen erforderlich.

 

3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine

    Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder

    beschlußfähig ist.

 

4. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins auf die

    Stadt Osterholz-Scharmbeck oder auf eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung mit der Bestimmung zu

    übertragen, das Vermögen entsprechend dem Zweck dieses Vereins zu verwenden.