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Fragen
und Antworten zur APVO-Lehr
- Wie
lautet die genaue Dienstbezeichnung während des
Vorbereitungsdienstes?
- Wo erfolgt die Ausbildung?
- Wer sind Ausbildende?
- Wer sind Vorgesetzte?
- Welche Aufgaben haben die Fachseminarleiter?
- Welche Aufgaben haben Schulleiter?
- Was sind Mentoren / Fachlehrkräfte?
- Wie sieht die Ausbildung im pädagogischen
Seminar aus?
- Wie sieht die Ausbildung in den fachdidaktischen
Seminaren aus?
- Was ist betreuter Unterricht?
- Wie viel eigenverantwortlicher Unterricht ist zu
erteilen?
- Wie viel Stunden können
AnwärterInnen
außerhalb der Förderschule unterrichten?
- Wie ist der Ausbildungsunterricht vorzubereiten?
- Wie oft finden Gespräche über den
Ausbildungsstand statt?
- Wie entsteht die Ausbildungsnote?
- Was ist zu Pausenaufsichten und Vertretungsstunden
geregelt?
- Wie werden Termine und Themen für
Unterrichtsbesuche abgesprochen?
- Welche Themen dürfen in der schriftlichen
Arbeit bearbeitet werden?
- Wie kann die Bearbeitungszeit für die
schriftliche Arbeit verlängert werden?
- Welchen Umfang hat die schriftliche Arbeit?
- Wer bildet die Prüfungskomission?
- In welchen Fächern wird der
Prüfungsunterricht gezeigt?
- Welche Themen kommen in der Mündlichen
Prüfung dran?
- Wie werden die verschiedenen Ausbildungs- und
Prüfungsteile in der Gesamtnote gewichtet?
Im Informationsbereich
- Allgemeines gibt
es die PVO Lehr II im Wortlaut. Im Teil Informationen für
Schulen detaillierte
Kommentare.
1.
Wie
lautet die genaue Dienstbezeichnung während des
Vorbereitungsdienstes?
§ 4 Dienstbezeichnung
(...) 3. „Anwärterin des Lehramts für
Sonderpädagogik” oder „Anwärter
des Lehramts
für Sonderpädagogik”
2.
Wo erfolgt die Ausbildung?
§ 5 Struktur der
Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende:
(...) (5) Die Ausbildung erfolgt an
1.
Studienseminaren und
2.
öffentlichen Schulen oder
anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform.
Zu § 5
(Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte,
Ausbildende):
1. Wenn es die Ausbildung erfordert, können die
Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst an mehreren Schulen unterrichten; ein Wechsel der
Schule ist aus diesem Grund zulässig.“
3.
Wer sind Ausbildende?
§
5 (7) : Ausbildende sind die
Leiterinnen und Leiter der
pädagogischen und fachdidaktischen Seminare. Sie sind
in
ihrem Bereich der Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt.
zu § 5: „2.
Ausbildende sind
a) die Leiterinnen und Leiter des Studienseminars sowie deren oder
dessen ständige Vertreterinnen und ständige
Vertreter, (...)
c) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an
Realschulen sowie das Lehramt für Sonderpädagogik die
Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter.“
4.
Wer sind Vorgesetzte?
§5
(6): Die Leiterin oder der Leiter des
Studienseminars trägt die
Gesamtverantwortung für die Ausbildung
einschließlich
Qualitätsentwicklung und -sicherung an dem
Studienseminar. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter
der
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.
(7) Ausbildende sind die Leiterinnen und Leiter der
pädagogischen und fachdidaktischen Seminare. Sie sind
in
ihrem Bereich der Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt.
5.
Welche Aufgaben haben die Fachseminarleiter?
zu § 5:
2.3 Der Ausbilderin oder dem Ausbilder für
„besondere
Aufgaben” können zur Entlastung der Seminarleitung
weitere
Aufgaben übertragen werden. Außerdem
übernimmt sie oder
er die Ausbildung in einem Seminar, in der Regel in einem
pädagogischen Seminar.
2.4 Die Ausbildung in einem pädagogischen Seminar umfasst
Unterrichtsbesuche und Beratungen. Die oder der Ausbildende koordiniert
die Ausbildung des von ihr oder ihm geleiteten pädagogischen
Seminars mit den jeweiligen fachdidaktischen Seminaren.
2.5 Die Ausbildung in einem fachdidaktischen Seminar umfasst die
Didaktik und Methodik eines Fachs auch unter Berücksichtigung
fachübergreifender Aspekte. Die oder der Ausbildende
berät
die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und besucht sie im
Unterricht.
2.6 Alle Ausbildenden geben den Lehrkräften im
Vorbereitungsdienst Gelegenheit zu Hospitationen im eigenen Unterricht.
§ 7: (8) Jede und jeder Ausbildende besucht die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Ausbildungsunterricht. An
mindestens einem Unterrichtsbesuch je Fach nehmen die Ausbildenden
für das jeweilige Fach und für Pädagogik
gemeinsam
teil.
6.
Welche Aufgaben haben Schulleiter?
Zu § 7
(Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche):
3.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr
oder ihm beauftragte Lehrkraft macht die Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst mit der jeweiligen Schule vertraut. Die von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten betreuenden
Lehrkräfte machen sie mit den besonderen Bedingungen des
jeweiligen Unterrichts vertraut. Im Zusammenhang mit dem
Ausbildungsunterricht sind die Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst
in die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers und bei dem
Lehramt an Gymnasien und dem Lehramt an berufsbildenden Schulen
zusätzlich in die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors
einzuführen. Außerunterrichtliche Aufgaben der
Lehrkräfte und die Beteiligung an der Schulentwicklung sind zu
berücksichtigen.
Bei gemeinsamen Unterrichtsbesuchen KANN der Schulleiter anwesend sein.
(vgl: zu § 7 Nr 5.1)
§ 8
Ausbildungsschule
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind an der
Ausbildungsschule in die schulpraktische Arbeit, auch im Hinblick auf
die Eigenverantwortlichkeit der Schule,
einzuführen. Hierfür trägt die
Schulleiterin oder
der Schulleiter die Verantwortung.
zu § 8:
3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gegenüber den
Lehrkräften im Vorbereitungsdienst dieselben Rechte und
Pflichten
wie gegenüber den Lehrkräften; dabei sind die Belange
der
Ausbildung zu berücksichtigen.
§ 10
Gespräch über den Ausbildungsstand,
Ausbildungsnote
(2) Am Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats werden die
Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
(...)
3. in der Ausbildungsschule von
deren Schulleiterin oder Schulleiter mit einer Note (...) bewertet.
Erteilen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Ausbildungsunterricht an mehreren Schulen, so erfolgt die Bewertung
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule mit
dem überwiegenden Ausbildungsanteil.
zu § 10:
3. Die Note der Schulleiterin oder des Schulleiters bezieht sich
nur auf Aussagen zur schulischen Arbeit der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst, insbesondere auf die Mitarbeit in Konferenzen,
Umgang mit Schülerinnen und Schülern,
Teamfähigkeit,
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und ggf. auf
außerunterrichtliche Aktivitäten und Engagement in
Schulprojekten im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Notenfindung die
ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter
sowie
Studiendirektorinnen und Studiendirektoren, die mit der Koordinierung
schulfachlicher Aufgaben beauftragt wurden, einbeziehen. Wird die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an zwei oder mehr Schulen ausgebildet,
soll die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule die Benotung
abgeben, an der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst den
Ausbildungsunterricht überwiegend erteilt. Die Schulleiterin
oder
der Schulleiter der anderen Schule kann Bewertungsbeiträge
abgeben.
(§ 24
Übergangsvorschriften
(2) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
die vor dem
1.August 2011 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, ist
eine Bewertung (...) nicht abzugeben. Stattdessen hat die
Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule einen
Bewertungsbeitrag zu fertigen, der in die Bewertung (des
pädagogischen Seminars A.d.V.) eingeht.)
§ 12
Prüfungsbehörde,
Prüfungsausschuss
Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder
an. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die
Ausbildenden
des Prüflings und die Schulleiterin oder der Schulleiter der
Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil
seines
Ausbildungsunterrichts erteilt hat.
Zu § 12
(Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss):
3. Im Verhinderungsfall kann sich die Schulleiterin oder der
Schulleiter neben der ständigen Vertreterin oder dem
ständigen Vertreter auch von einer anderen Lehrkraft der
betreffenden Schule vertreten lassen.
4. Das Studienseminar soll die Schulleiterin oder den Schulleiter nur
mit deren oder dessen Einverständnis zum vorsitzenden Mitglied
des
Prüfungsausschusses vorschlagen.
5. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der das zweite
Fach ausgebildet wird, kann an der Prüfung ohne Stimmrecht
teilnehmen.
7. Was
sind Mentoren / Fachlehrkräfte?
Der
Begriff „Mentor“ oder
„Fachlehrkraft“ ist in
der APVO-Lehr nicht zu finden. Es ist von betreuenden
Lehrkräften
die Rede.
§ 7
Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche
(1) Satz 2: „Betreuter Unterricht wird bei ständiger
oder
gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht
verantwortliche Lehrkraft erteilt.“
§ 8
Ausbildungsschule
(1) 1Jede Lehrkraft an der Ausbildungsschule ist verpflichtet,
in ihren Fächern Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu
betreuen. 2Sie ist bei der Betreuung weisungsberechtigt.“
Zu § 8
(Ausbildungsschule):
1. In der Regel sollen Lehrkräfte der Ausbildungsschule als
betreuende Lehrkraft beauftragt werden, die in dem entsprechenden
Unterrichtsfach auch selbst ausgebildet worden sind.
§ 14
Prüfungsunterricht
(2) Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder
Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht
erteilt, so kann die für den Unterricht verantwortliche
Lehrkraft
anwesend sein.
(...)
(5) Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder
einer
Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht
erteilt, so soll sich die für den Unterricht verantwortliche
Lehrkraft vor der Bestimmung des Themas oder des Themenbereichs
äußern.
zu § 14:
11. Wenn der Prüfungsunterricht im betreuten Unterricht
erteilt wird, soll die verantwortliche Lehrkraft, in deren Klasse oder
Lerngruppe der Prüfungsunterricht erteilt wird, anwesend sein
und
sich zum Leistungsstand und Verhalten der Schülerinnen und
Schüler im Zusammenhang des bisher erteilten Unterrichts
äußern.
8.
Wie sieht die Ausbildung im pädagogischen
Seminar aus?
§ 6 Seminarlehrplan,
Veranstaltungen des Studienseminars
(5) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
für das
Lehramt für Sonderpädagogik werden monatlich acht
Stunden im
pädagogischen Seminar, vier Stunden in dem fachdidaktischen
Seminar der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, vier
Stunden
in dem fachdidaktischen Seminar der zweiten
sonderpädagogischen
Fachrichtung und vier Stunden im fachdidaktischen Seminar des
Unterrichtsfachs ausgebildet. Jeweils ein Viertel der Stunden
wird
für die Ausbildung in der sonderpädagogischen
Förderung
an allgemein bildenden Schulen verwandt.
zu § 6:
2.3 Die Ausbildung im pädagogischen Seminar hat den
Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Hilfen für die
Praxis
unter Bezugnahme auf die in der Anlage genannten Kompetenzen zu geben.
Dazu sollen die Zusammenhänge zwischen
bildungswissenschaftlicher
Theorie und schulischer Praxis thematisiert werden, insbesondere an
übergreifenden Themen. Der Lehrplan des pädagogischen
Seminars ist mit denen der fachdidaktischen Seminare abzustimmen.
Fragen zur Stellung und Aufgabe der Schule in der Gesellschaft sowie
für die Lehrkraft wichtige Gebiete des Schul- und
Beamtenrechts
sind in die Ausbildung einzubeziehen.
9.
Wie sieht die Ausbildung in den
fachdidaktischen Seminaren
aus?
§ 6 Seminarlehrplan,
Veranstaltungen des Studienseminars
(5) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das
Lehramt für Sonderpädagogik werden monatlich acht
Stunden im
pädagogischen Seminar, vier Stunden in dem fachdidaktischen
Seminar der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, vier
Stunden
in dem fachdidaktischen Seminar der zweiten
sonderpädagogischen
Fachrichtung und vier Stunden im fachdidaktischen Seminar des
Unterrichtsfachs ausgebildet. 2Jeweils ein Viertel der Stunden wird
für die Ausbildung in der sonderpädagogischen
Förderung
an allgemein bildenden Schulen verwandt.
zu § 6:
2.4 In den fachdidaktischen Seminaren werden die Lehrkräfte
im Vorbereitungsdienst kompetenzorientiert unter den spezifischen
Anforderungen ihrer Fächer ausgebildet.
10. Was
ist betreuter Unterricht?
§ 7
Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche
(1) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen
Ausbildungsunterricht, der aus betreutem und eigenverantwortlichem
Unterricht besteht. Betreuter Unterricht wird bei
ständiger
oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht
verantwortliche Lehrkraft erteilt.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das
Lehramt an
Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt
für Sonderpädagogik erteilen durchschnittlich
wöchentlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht.
(5) (...) Die Lehrkräfte für das Lehramt
für
Sonderpädagogik erteilen Ausbildungsunterricht an einer
Förderschule oder an einer anderen allgemein bildenden Schule,
wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt
ist.
Zu § 7
(Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche):
1. Betreuter Unterricht
Zum betreuten Unterricht gehören auch Hospitationen. Den
Lehrkräften im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben
werden, durch Hospitationen Unterricht in anderen Schulformen, auch
unter dem Aspekt gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und
Schülern mit und ohne Behinderungen sowie mit und ohne
Migrationsgeschichte, kennenzulernen.
11. Wie viel eigenverantwortlicher Unterricht ist zu
erteilen?
Zu § 7
(Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche):
4.1 Ausbildungsunterricht ist in jedem Ausbildungshalbjahr zu erteilen.
Bei einer Dauer von 18 Monaten Vorbereitungsdienst ergibt sich
dementsprechend für diese drei Ausbildungshalbjahre ein
eigenverantwortlicher Unterricht im Umfang von 20 Stunden für
das
Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das
Lehramt für Sonderpädagogik bzw. 18 Stunden
für das
Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
Außerdem ergibt sich für diese drei
Ausbildungshalbjahre ein
betreuter Unterricht von 16 Stunden für das Lehramt an Grund-
und
Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt für
Sonderpädagogik bzw. von 12 Stunden für das Lehramt
an
Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
4.2 Eigenverantwortlicher Unterricht soll nur in den Fächern
erteilt werden, in denen im Seminar ausgebildet wird. (...)
4.3 Durch die neue Ausbildungsstruktur kann der eigenverantwortliche
Unterricht in geringem Umfang von Anfang an beginnen.
Beispielhaft werden folgende Verteilungsmöglichkeiten, bezogen
auf die drei Ausbildungshalbjahre, vorgeschlagen:
- Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen sowie
Lehramt für Sonderpädagogik bei einer Dauer von 18
Monaten:
insgesamt 20 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht (z.B. 4 Std./10
Std./6 Std.),
(...) Andere Modelle, z.B. eine gleichmäßige
Verteilung auf die drei Ausbildungshalbjahre, sind möglich.
4.4 Die Dauer des eigenverantwortlichen Unterrichts in einer
Klasse/Lerngruppe beträgt in der Regel mindestens ein
Ausbildungshalbjahr.
12.
Wie viel Stunden können
AnwärterInnen außerhalb der Sonderschule
unterrichten?
§ 7
Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche
Abs. 5 Satz 3: „Die Lehrkräfte für das
Lehramt für
Sonderpädagogik erteilen Ausbildungsunterricht an einer
Förderschule oder an einer anderen allgemein bildenden Schule,
wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt
ist.“
13.
Wie ist der Ausbildungsunterricht
vorzubereiten?
Zu
§ 7 (Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche):
„4.7 Der Ausbildungsunterricht ist
schriftlich
vorzubereiten; die schriftliche Vorbereitung ist auf Verlangen
vorzulegen.“
14.
Wie oft finden Gespräche
über den Ausbildungsstand
statt?
§
10 Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote
(1) Zwischen dem achten und zehnten Ausbildungsmonat
führen die Ausbildenden mit der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst
gemeinsam ein Gespräch über den Ausbildungsstand und
beraten
sie zum weiteren Verlauf der Ausbildung.
„Zu
§ 10 (Gespräch über den Ausbildungsstand,
Ausbildungsnote):
1. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann an dem
Gespräch über den Ausbildungsstand teilnehmen. Der
festgestellte Ausbildungsstand und ggf. die Hinweise auf die
Konsequenzen (Entlassung durch Verwaltungsakt wegen Nichteignung) sind
aktenkundig zu machen. Ein Exemplar ist der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst auszuhändigen.“
15. Wie entsteht die Ausbildungsnote?
§
10 Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote
(2) Am Ende des vierzehnten
Ausbildungsmonats werden die Leistungen der Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst
1. im
pädagogischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter,
2. in
jedem fachdidaktischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter und
3. in der
Ausbildungsschule von deren Schulleiterin oder Schulleiter
mit einer Note nach § 13 Abs. 1 bewertet.
Zu § 10
(Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote):
Die Ausbildungsnote beim Lehramt für Sonderpädagogik
wird wie folgt berechnet:
Beispiel:
Zunächst wird aus dem Punktwert der ersten
sonderpädagogischen Fachrichtung und dem Punktwert der zweiten
sonderpädagogischen Fachrichtung der Mittelwert gebildet
(§
10 Abs. 3 Satz 3). Dieser fließt als Punktwert der ersten
fachdidaktischen Note in die Ausbildungsnote ein.
5. Die
Ausbildungsnote wird wie folgt berechnet:
Beispiel:
| 1. Note:
Pädagogik |
2,0 |
| 2.
Note: Mittelwert
aus den beiden Förderschwerpunkten |
3,0 |
| 3. Note
des ersten Unterrichtsfachs |
4,0 |
| 4. Note
Schulleitung |
3,0
(erst ab 1. 8. 2011) |
| 5.
Note schriftliche Arbeit
(doppelt gewichtet) (Punktwert § 9 Abs.
3) |
1,5 |
|
1,5 |
| Insgesamt: |
15 : 6
= 2,5 (Punktwert) |
Der Punktwert der Ausbildungsnote
(hier: 2,5) entspricht
der Ausbildungsnote „befriedigend“ (3) nach
§ 10 Abs.
3 Satz 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4.
16. Was
ist zu Pausenaufsichten und
Vertretungsstunden geregelt?
Zu
§ 7 (Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche):
3.2 Den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
darf die
Verantwortung für Aufsichten und Schulveranstaltungen wie z.B.
Klassen- und Studienfahrten nur in beschränktem, ihrer
Ausbildung
nicht abträglichem Maße übertragen werden.
Zu
Vertretungsstunden sollen sie nur in Klassen/Lerngruppen herangezogen
werden, in denen sie Ausbildungsunterricht erteilen. Die
durchschnittliche Stundenanzahl des Ausbildungsunterrichts soll
hierdurch nicht überschritten werden.
17. Wie werden Termine und Themen für Unterrichtsbesuche
abgesprochen?
Zu § 7 (Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche):
5.2 Zeitpunkt, Klasse/Lerngruppe, Fach und die jeweilige Aufgabe
bestimmen die Ausbildenden im Benehmen mit der Schule und den
Lehrkräften im Vorbereitungsdienst.
18.
Welche Themen dürfen in der schriftlichen Arbeit bearbeitet
werden?
§ 9 Schriftliche Arbeit
ein Thema aus der schulischen Praxis anzufertigen, das sich auf in der
Anlage genannte Kompetenzen bezieht.
19.
Wie kann die Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit
verlängert werden?
Zu § 9 (Schriftliche Arbeit):
5. Die schriftliche Arbeit ist spätestens am letzten Tag des
zweiten Ausbildungshalbjahres in zwei Exemplaren bei der Leiterin oder
dem Leiter des Studienseminars abzugeben. Wird die schriftliche Arbeit
nicht fristgerecht oder gar nicht abgegeben, ist sie mit
„ungenügend” zu bewerten.
20.
Welchen Umfang hat die schriftliche Arbeit?
Zu § 9 (Schriftliche Arbeit):
3. Der Umfang der schriftlichen Arbeit soll ohne Anlagen nicht mehr als
15 Seiten (1,5-zeilig, Schriftart Arial und
Schriftgröße 11)
umfassen.
21.
Wer bildet die Prüfungskomission?
§ 12 Prüfungsbehörde,
Prüfungsausschuss
2) Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an.
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Ausbildenden des
Prüflings und die Schulleiterin oder der Schulleiter der
Schule,
an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines
Ausbildungsunterrichts erteilt hat.
(...)
Für das Lehramt für Sonderpädagogik
gehören dem
Prüfungsausschuss die oder der Ausbildende für das
Unterrichtsfach und die oder der Ausbildende für ein weiteres
Fach
(§ 3 Abs. 1 Satz 3) nicht an.
22. In welchen Fächern wird der Prüfungsunterricht
gezeigt?
zu § 14
7. Der Prüfungsunterricht für das Lehramt
für Sonderpädagogik kann in zwei Formen stattfinden:
a)
Prüfungsunterricht I:
Erste sonderpädagogische Fachrichtung, kombiniert mit dem
Unterrichtsfach,
Prüfungsunterricht II:
Zweite sonderpädagogische Fachrichtung, kombiniert mit dem
Unterrichtsfach oder
b)
Prüfungsunterricht I:
Erste sonderpädagogische Fachrichtung, kombiniert mit dem
Unterrichtsfach,
Prüfungsunterricht II:
Zweite sonderpädagogische Fachrichtung, kombiniert mit dem
weiteren Unterrichtsfach nach Nummer 4.3 der
Durchführungsbestimmungen zu §3 (viertes Fach).
Der Prüfling wählt in Absprache mit seinen
Ausbilderinnen und
Ausbildern eine der beiden Möglichkeiten und teilt diese der
Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars spätestens vier
Wochen vor der Prüfung schriftlich mit.
Der Prüfungsunterricht ist in unterschiedlichen Klassenstufen
oder Schulformen zu erteilen.
23. Welche
Themen kommen in der Mündlichen Prüfung dran?
Zu § 15 (Mündliche Prüfung):
2. Der Prüfling kann je ein Themengebiet aus dem Bereich
Pädagogik sowie der Didaktik und Methodik der beiden
Unterrichtsfächer nennen, mit dem er sich im Rahmen der
Ausbildung
besonders beschäftigt hat; diese Themengebiete sind
Ausgangspunkt
für das jeweilige Prüfungsgespräch (ca. 5
Minuten), das
sich dann weiteren Fragestellungen aus der gesamten Ausbildung
zuwendet.
24. Wie werden die
verschiedenen Ausbildungs- und Prüfungsteile in der Gesamtnote
gewichtet?
§ 19 Gesamtnote der Staatsprüfung
(1) Für
die Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung errechnet
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das
arithmetische
Mittel des Punktwerts der Ausbildungsnote und des Punktwerts der
Prüfungsnote. (...) Die
errechnete Zahl (Punktwert der Gesamtnote) ist entsprechend (...) einer
Note (Gesamtnote) zuzuordnen.
Zu § 19 (Gesamtnote der
Staatsprüfung):
Berechnung
der Gesamtnote:
Beispiel: Prüfung
bestanden:
| Ausbildungsnote: |
4,8
(Punktwert), Note „mangelhaft“ (5) |
| Prüfungsunterricht
I |
3,0
(Punktwert) |
| Prüfungsunterricht
II |
3,5
(Punktwert) |
| Mündliche
Prüfung |
2,0
(Punktwert) |
| Prüfungsnote: |
2,8
(Punktwert), Note „befriedigend“ (3) |
| Berechnung
der Gesamtnote: |
|
| Punktwert
Ausbildungsnote |
4,8 |
| Punktwert
Prüfungsnote |
2,8 |
| Insgesamt: |
7,6 : 2 =
3,8 (Punktwert) |
Der Punktwert der Gesamtnote (hier: 3,8) entspricht der
Gesamtnote „ausreichend“ (4)
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