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Die
wichtigsten Bestimmungen, Pflichten und Aufgaben
Die
wichtigsten Landesgesetze für Lehrkräfte sind das
Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) und das
Niedersächsische Beamtengesetz (NBG). Dienstrechtlich ist auch
das Beamtenstatusgesetz
(BeamtStG) und das Niedersächsische
Besoldungsgesetz (NBesG) von Bedeutung.
Neben den
Rechtsvorschriften (Verfassung, Gesetze, Verordnungen) bestehen
zahlreiche Verwaltungsvorschriften (Dienstanweisungen,
Durchführungsbestimmungen, Richtlinien u.a.). Die aktuellen
Bestimmungen sind im monatlich erscheinenden Schulverwaltungsblatt
(SVBl) abgedruckt und auf folgender Webseite zu finden:
http://www.mk.niedersachsen.de/master/C31868085_N31868007_L20_D0_I579.html
Gesetze,
Verordnungen und Erlasse zum Schulrecht in Niedersachsen sind zu finden
auf der Webseite: www.schure.de
Die
"Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im
Vorbereitungsdienst
(APVO-Lehr)" regelt die Zeit des Vorbereitungsdienstes und der
Staatsprüfung. Die APVO-Lehr steht zum Herunterladen auf
folgender
Webseite bereit: (http://www.mk.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=1903&_psmand=8)
Begriffsklärung
- Gesetz:
vom obersten Träger der gesetzgebenden Gewalt erlassene
Rechtsnorm
z.B.:
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - nieders. Landtag
- Rechts- Verordnung:
von einer Behörde auf Grund einer gesetzlichen
Ermächtigung erlassen
z.B.: APVO-Lehr,
Versetzungsordnung - nieders. Landtag
- Erlass:
interne Weisung, die nur Behörden bindet
z.B.:
Hausaufgabenerlass
- durch oberste Dienstbehörde = Kultusministerium
- Verordnungen
und
Erlasse
werden im "Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen"
veröffentlicht. Jede Lehrkraft ist zur Lektüre
verpflichtet.
- Verfügung:
Verwaltungsvorschrift, von nachgeordneter Schulbehörde
z.B.: Verfügungen durch die Landesschulbehörde
- Dienstvorgesetzter:
zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen
über
persönliche Angelegenheiten (für LiV die
Seminarleitung)
z.B.: (regional)
zuständiger Dezernent (Regierungsschuldirektor)
- Vorgesetzter:
erteilt Beamten Anordnungen = Weisungen
z.B. Erteilung von
Sonderurlaub (für LiV Fachseminarleiter und Schulleiter)
Dienstrecht
Die
folgenden dienstrechtlichen Regelungen sind zu finden im
- Beamtenstatusgesetz
(BeamtStG)
- Niedersächsischen
Beamtengesetz (NBG)
- Niedersächsischen
Besoldungsgesetz (NBesG)
Grundsätze
des Berufsbeamtentums:
- Beamtenverhältnis
als öffentlich-rechtliches Dienst- und
Treueverhältnis
das heißt: Streikverbot - politische Zurückhaltung
- Amtsgemäße
Besoldung und Versorgung - Alimentationsprinzip
- Parteipolitische
Neutralität im Amt
Pflichten:
- Grundpflichten (§ 33 BeamtStG)
- Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG)
- Verantwortung
für die Rechtmäßigkeit (§ 36
BeamtStG)
- Verschwiegenheitspflicht
(§
37 BeamtStG)
- Nebentätigkeit
(§§ 70 - 77 NBG)
- Verbot
der Annahme
von Belohnungen und Geschenken (§ 49 NBG)
- Fernbleiben
vom Dienst (§ 67 NBG)
Rechte:
- Fürsorge (§ 45 BeamtStG)
- Mutterschutz
und Elternzeit (§
46 BeamtStG)
- Besoldung
und Versorgungsanspruch (NBesG)
- Anträge
und Beschwerden (§ 104 NBG) ? Dienstweg einhalten!
- Personalakten,
Beihilfeakten, Einsichtsrecht (§§ 88 - 95 NBG und
(§ 50 BeamtStG)
- Sonderurlaub
(§
68 NBG und § 44 BeamtStG)
Schule aus
schulrechtlicher und organisationstheoretischer Sicht
Jede Schule ist
eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung
des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation
und Verwaltung. Sie gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm
legt sie in Grundsätzen fest,
wie sie den Bildungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm muss
darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche
Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen
Tätigkeiten der Schule bestimmen. Die Schule
überprüft und bewertet jährlich den Erfolg
ihrer Arbeit. Sie bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln und
beteiligt bei
der Entwicklung ihres Schulprogramms den Schulträger und den
Träger der Schülerbeförderung sowie die
Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet. (vgl. §
32 NSchG - Eigenverantwortung der Schule)
Die Schulbehörden (Kultusministerium = oberste
Schulbehörde und Landesschulbehörde = nachgeordnet
und mit Außenstellen) üben die Fachaufsicht
über die Schulen aus. Der Unterricht wird auf der
Grundlage von Lehrplänen (Kerncurricula) erteilt, die vom
Kultusministerium erlassen werden. Die Schulinspektion ermittelt die
Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines
standardisierten Qualitätsprofils.
Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt. (vgl.
§
119 - 123a NSchG)
Verantwortlichkeiten der Schule:
-
Das
Beschlussgremium einer Schule ist der Schulvorstand
(vgl.
§
38a NSchG).
Der Schulvorstand besteht zur Hälfte aus Lehrern, zu einem
Viertel aus Schülern und zu einem weiteren Viertel aus Eltern.
Die Schulleitung gehört zu der
Lehrergruppe, die dadurch ein Mitglied weniger wählen. Daneben
gibt
es die Gesamtkonferenz (vgl.
§
34 NSchG),
und Teilkonferenzen (vgl. §
35 NSchG),
das sind Fach- und Klassenkonferenzen.
- Die
Schulleitung
entscheidet in allen Fällen, in denen nicht eine Konferenz
oder der
Schulvorstand tätig ist. Sie trägt die
Gesamtverantwortung
für die Schule und für deren
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Die
Schulleitung vertritt die
Schule nach außen, führt die
Verwaltungsgeschäfte, ist Vorgesetzte aller an der Schule
tätigen Personen, hat den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und
im Schulvorstand, erstellt einen Plan über die Verwendung der
Haushaltsmittel, plant den Personaleinsatz und trifft
Maßnahmen zur Personalbewirtschaftung und der
Personalentwicklung (vgl.
§
43 NSchG). Die Schulleitung unterrichtet die Gesamtkonferenz (vgl. §
34 NSchG)
und den Schulvorstand (vgl.
§
38a NSchG)
über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
- Die
einzelne Lehrkraft muss sich in den
allgemeinen Rahmen einfügen. Sie erzieht und unterrichtet in
eigener pädagogischer Verantwortung. Konferenzen,
Schulvorstand und Schulleitung haben darauf Rücksicht zu
nehmen (vgl. §
33 NSchG).
Im einzelnen sind Pflichten und
Rechte in den §§
50 und 51 NSchG geregelt. Daneben gelten die Vorschriften des
Niedersächsischen Beamtengesetzes und Beamtenstatusgesetzes.
(s.o.)
Stellung der
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (vgl. APVO-Lehr)
-
Die Ausbildung
erfolgt im Seminar und an Schulen. Ausbildende und Vorgesetzte sind die
Seminarleitung und die Fachseminarleiter. Weisungsberechtigt sind die
Seminarleitung, die Fachseminarleiter, die betreuenden
Lehrkräfte an den Ausbildungsschulen und
die Schulleitung. (vgl.: §5 und § 8
APVO-Lehr)
- Die
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nehmen an
pädagogischen und fachdidaktischen
Seminaren, sowie an weiteren Veranstaltungen teil. (vgl.: § 6
APVO-Lehr)
- "Die
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen
Ausbildungsunterricht,
der aus betreutem und eigenverantwortlichem Unterricht
besteht. Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder
gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht
verantwortliche Lehrkraft erteilt." (§ 7 (1)
APVO-Lehr) "Zum betreuten Unterricht gehören auch
Hospitationen."
(zu § 7 Nr. 1)
- "Den
Lehrkräften im Vorbereitungsdienst darf die Verantwortung
für
Aufsichten und Schulveranstaltungen wie z.B. Klassen- und
Studienfahrten nur in beschränktem, ihrer Ausbildung nicht
abträglichem Maße übertragen werden. Zu
Vertretungsstunden sollen sie nur in Klassen/Lerngruppen herangezogen
werden, in denen sie Ausbildungsunterricht erteilen. Die
durchschnittliche Stundenanzahl des Ausbildungsunterrichts soll
hierdurch nicht überschritten werden." (DB zu § 7 Nr.: 3.2 APVO-Lehr)
- "Zur
Einführung in den jeweiligen betreuten Unterricht ist ihnen
Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Darüber hinaus sind
Hospitationen im betreuten Unterricht zulässig, wenn es die
Ausbildung oder die besondere Situation der jeweiligen
Klasse/Lerngruppe erfordert. Im betreuten Unterricht ist durch die
verantwortliche Lehrkraft auch hinreichend Gelegenheit zu geben,
selbständig zu unterrichten.“ (DB zu
§ 7; 4.9 APVO-Lehr)
- "Die
Lehrkräfte für das Lehramt für
Sonderpädagogik
erteilen Ausbildungsunterricht an einer Förderschule oder an
einer
anderen allgemein bildenden Schule, wenn dort eine
sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist.“
(§ 7
(5) Satz 3 APVO-Lehr)
- "Die
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen an kooperativen und
integrativen Maßnahmen der Ausbildungsschule und an Verfahren
zur
Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
teilnehmen." (DB zu § 7 Nr.: 4.10 Satz 2 APVO-Lehr)
Aufsicht (vgl.
§ 62 NSchG)
-
Schule ist
aufsichtspflichtig zum Schutz von Leben und Gesundheit der
Mitschüler, sowie zum Schutz von Eigentum und Besitz gegen
Zerstörung und Wegnahme.
- Aufsicht muß kontinuierlich,
präventiv und aktiv
erfolgen.
Berücksichtigung
von Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein der
Schüler
kontinuierlich:
Die Schüler müssen sich immer beaufsichtigt
fühlen. (ununterbrochene Aufsicht unmöglich)
präventiv:
Mögliche Gefahren vorausschauend erfassen, typische Gefahren
ausschließen .
aktiv:
Schritte von: Belehrung u. Ermahnung; über: Kontrolle; bis zu:
Eingriff bei Fehlverhalten
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