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| Pädagogisches Seminar 4
Joachim Lange Stand: August 2011 |
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| Standort: sts-lg-so > Seminare > PS 4 Inhaltsübersicht > Aufsichtsführung von Lehrkräften | ||
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Stichworte
zur Aufsicht
§ 62 Nds. Schulgesetz – Aufsichtspflicht der Schule
Warum Aufsichtspflicht für Schule?
Zweck der Aufsicht:
Allgemeine Grundsätze: Die Aufsichtsmaßnahme muss
Die Aufsicht muss nach drei Kriterien geführt werden: Sie muss
Weiterhin muss berücksichtigt werden: Alter der Schüler, Eigenarten, Entwicklungsstand, Charakter, Verantwortungsbewusstsein und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse sowie sonstige Umstände (eventuelle Gefährdungsmomente). Allgemein ist zu beachten, dass die Aufsichtsintensität bei jüngeren Schülern größer sein muss als bei älteren und vor allem, dass an Förderschulen nicht nur das Alter, sondern gerade der Entwicklungsstand und das Verantwortungsbewusstsein zu berücksichtigen ist. Bei Zweifeln über Inhalt und Umfang der Aufsichtsführung in einer bestimmten Situation sollte man sich fragen: Was würde ein verantwortungsbewusster Mensch, dem Kinder oder Jugendliche anvertraut sind, hier tun? Was würden vernünftige Eltern, was würde ich selbst als Mutter oder Vater von der Lehrkraft meines Kindes erwarten? Räumlicher Bereich der Aufsicht Die Aufsichtspflicht der Schule beinhaltet das gesamte Schulgelände und natürlich auch alle Orte, an denen schulische Veranstaltungen stattfinden, sowie die Wege dorthin. Der Schulweg (Wohnung - Schule, Schule – Wohnung) unterliegt dem elterlichen Aufsichtsbereich. Der Aufenthalt im Schulbus dem Schulträger (Busfahrer). Es besteht seitens der Schule eine Verpflichtung, das Verhalten der Schüler an den Schulbushaltestellen auf und unmittelbar vor dem Schulgelände zu überwachen. Eingeschlossen sind ebenso Haltestellen, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegen. Bei der Beaufsichtigung sollten folgende Grundsätze beachtet werden: Bei Schülern ab der siebten Klasse aufwärts reicht in der Regel eine stichprobenartige Überprüfung (trotzdem regelmäßig!) aus. Bei den Jahrgangsstufen darunter muss die Zahl der Schüler, der Schulbusse, die zeitgleich an den Haltestellen sind sowie die Lage der Haltestellen berücksichtigt werden. So kann es erforderlich sein, zu bestimmten Zeiten eine permanente Aufsicht durchzuführen. Einzelheiten müssen vom Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen geregelt werden. (Fahrschülern sollte vor und nach dem Unterricht sowie in Freistunden Gelegenheit zum Aufenthalt in einem geeigneten Raum der Schule ermöglicht werden. -> Ebenfalls Aufsichtspflicht! Abstimmung von Stunden- und Fahrplan notwendig, um Aufenthalt möglichst kurz zu gestalten.) Zeitlicher
Bereich der Aufsicht Besondere
Hinweise Verletzung der Aufsichtspflicht Wird die Aufsichtspflicht verletzt, können drei unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten:
Zivilrechtliche Haftung Es muss unterschieden werden zwischen Personenschaden eines Schülers und allen sonstigen Personen- oder Sachschäden. Personenschaden eines Schülers: Die Schüler unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Schulunfälle sind alle Unfälle, die Tätigkeiten, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen, einschließen (klassische Raufereien auf dem Schulhof, Unfälle auf dem Schulweg,). Schadensersatzansprüche wegen aller sonstigen Personen- und Sachschäden (Verletzung eines unbeteiligten Passanten durch Ball beim Sportunterricht, beschädigte Garderobe durch Sturz,): Diese sind bei einer Aufsichtspflichtverletzung nicht gegen die Lehrkraft zu richten, sondern immer an den Dienstherren. In beiden Fällen kann der Lehrer in Regress genommen werden: „Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Dies bedeutet, dass bei einfacher Fahrlässigkeit die Lehrkraft von der Ersatzpflicht befreit ist. Einfach fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 1 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Erforderlich bedeutet hier, dass sich nach der Erfahrung und Gewissenhaftigkeit einer pflichtbewussten/besonnenen/verständigen durchschnittlichen Lehrkraft gerichtet wird. Grob fahrlässig handelt eine Lehrkraft, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird. Das bedeutet, die einfachsten und naheliegensten Überlegungen werden außer Acht gelassen sowie Missachtung dessen, was jedem klar sein müsste. Vorsatz ist eine bewusste Verletzung der Aufsichtspflicht, die sich beinahe schon auf die Provokation eines Unfalls besinnt. Dienstrechtliche Folgen Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht wird beamtenrechtlich als Dienstvergehen bezeichnet. Dies kann mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden, die vom Verweis über Geldbuße bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen (werden meist nur bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und/oder enormen Schäden eingeleitet). Strafrechtliche Folgen Falls der höchst seltene Fall, dass ein Aufsichtspflichtverstoß zu einer Verletzung oder sogar zum Tod führen sollte, eintritt, besteht die Möglichkeit eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung. Verhaltenshinweise Bearbeitet von Marc Mollnau nach Fetzer, "Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte" in Pädagogik 9/94, S. 49ff Literatur: |
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