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Vorstellung schr. Arbeit
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Hilfen und Kriterien
zur Beurteilung
der schriftlichen Arbeit
im Studienseminar
Lüneburg für das Lehramt für Sonderpädagogik (Stand: August 2011)
(gemäß §9 APVO-Lehr vom 13.07.2010
und DB zu §9 vom 29.09.2010)
Das folgende Dokument ist auch im Downloadbereich
verfügbar.
Die
nachstehenden Kriterien stellen einen
Katalog möglicher Beurteilungsaspekte dar. Sie dienen
als Orientierungshilfe
für
eine sachgerechte
Begutachtung. Je nach Themen- und Fragestellung finden nur
entsprechende Kriterien Berücksichtigung.
1.Inhalt
1.1 Fragestellung
-
Die
Fragestellung der Arbeit wird aus dem Thema entwickelt sowie klar
und differenziert beschrieben.
-
Die
Komplexität der Fragestellung orientiert sich am Umfang der Arbeit.
-
Die
Fragestellung wird sinnvoll in Teilziele untergliedert.
-
Die
Fragestellung ist aus der schulischen Praxis entwickelt.
1.2 Behandlung
des Themas / der Fragestellung
-
Der
methodische Weg, der Aufbau und das Vorgehen werden der
Fragestellung gerecht.
-
Der
methodische Weg, der Aufbau das Vorgehen werden folgerichtig
entwickelt.
-
Es
wird deutlich, dass die Bearbeitung der Fragestellung
theoriegeleitet ist.
-
Die
theoretischen Grundlagen werden sachlich einwandfrei berücksichtigt.
-
Zentrale
Begrifflichkeiten werden geklärt.
-
Die
Entscheidung für eine theoretische Position wird nachvollziehbar
begründet.
-
Bezüge
zwischen den theoretischen Grundlagen und der Praxis werden
nachvollziehbar hergestellt.
-
Einschlägige
Literatur wird angemessen berücksichtigt.
-
Aus
der Literatur entnommene Überlegungen werden durch eigene
Betrachtungen
ergänzt, vertieft und bewertet.
-
Eigene
originäre Gedanken werden sachlogisch und schlüssig entwickelt.
1.3 Auswertung
und Reflexion der Ergebnisse der Arbeit
-
Die
gesammelten Erfahrungen werden in geeigneter Weise dargestellt und
eingehend reflektiert.
-
Die
Ergebnisse der Arbeit werden – bezogen auf die Fragestellung und
die gesammelten praktischen Erfahrungen – sorgfältig ausgewertet
und kritisch eingeschätzt.
2. Aufbau und Form
2.1 Gliederung
-
Die
Gliederung bildet anhand einer sinnvollen Klassifikation in Kapitel
und Abschnitte den formalen Aufbau der Arbeit klar ab.
-
Der
formale Aufbau ist ausgewogen, d. h. die Kapitel und Abschnitte
weisen etwa die gleiche Anzahl von Unterordnungen auf.
-
Die
Überschriften der Kapitel und Abschnitte sind inhaltlich
aussagekräftig und spiegeln insgesamt die gedankliche Entwicklung
der Arbeit wider.
-
Gleichrangige
Gedanken nehmen in der Gliederung eine vergleichbare Position ein.
2.2 Gestaltung
-
Das
Schriftbild ist übersichtlich (Ränder, Abstand der Überschriften,
Zeilenabstand, Sperrungen, Unterstreichungen, etc.).
-
Die
Seiten sind fortlaufend nummeriert.
-
Die
Zeichnungen, Abbildungen etc. sind sorgfältig angefertigt,
übersichtlich angeordnet und vollständig vorhanden.
-
Die
Anlagen sind vollständig vorhanden.
-
Das
Literaturverzeichnis ist vollständig und übersichtlich geordnet.
2.3 Zitate
und Quellen
-
Die
entlehnten Stellen sind korrekt gekennzeichnet; die Quellen sind
vollständig und korrekt angegeben.
-
Das
Wesen und die Funktion (authentische Wiedergabe fremden
Gedankengutes als Ausgangspunkt und/ oder zur Bekräftigung eigener
Gedanken) von Zitaten wird genau beachtet.
-
Die
Anforderungen an Zitate (Unmittelbarkeit, Genauigkeit,
Inhaltsbezogenheit, angemessene Länge und Häufigkeit) werden
beachtet.
-
Die
dienstliche Versicherung ist korrekt.
2.4 Stil,
Rechtschreibung, Zeichensetzung
-
Die
Überlegungen sind anschaulich, angemessen knapp, klar und flüssig
(widerspruchsfrei, eindeutig, konkret, präzise) formuliert.
-
Die
Regeln der Grammatik, der Rechtschreibung und der Interpunktion
werden korrekt angewandt.
3. Zusammenfassende Bewertung/ Note/ Datum/
Unterschrift
Anmerkung: Die Gutachterinnen / Gutachter
sind, was Form und Inhalt der Gutachten angeht, grundsätzlich frei.
Bei der Bewertung / Beurteilung der Hausarbeit haben die
Gutachterinnen / Gutachter – wie bei jeder Prüfungsleistung –
einen Ermessens- und Entscheidungsspielraum. Im Rahmen dieses
Spielraums ist jedoch strikt darauf zu achten, dass die
Bewertung
a) ..frei
von Verfahrensfehlern
ist (z. B. Verstöße gegen Bestimmungen der APVO-Lehr),
b) …nicht
von falschen
Tatsachen
ausgeht (z. B. wenn fachlich Richtiges als unrichtig gewertet wird),
c) …nicht
von sachfremden
Erwägungen
ausgeht (z. B. ironische Bemerkungen) und
d)…nicht
gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstößt.
Solche
Bewertungsgrundsätze sind z. B. verletzt, wenn gleiche Leistungen
nach verschiedenen Maßstäben unterschiedlich bewertet werden oder
Prüflinge nach wechselnden Kriterien beurteilt werden. Ein Verstoß
gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze liegt auch vor,
wenn das Gutachten in eine Note mündet, die sich aus den
Darlegungen nicht ableiten lässt, und / oder wenn die Note nicht
hinreichend begründet wird.
Die
schriftliche Arbeit ist nach §9(3) APVO-Lehr mit einer ganzen Note
zu bewerten, z. B. G u t (2)
In
der APVO-Lehr werden den Noten folgende inhaltliche Festlegungen für
die Bewertung zugeordnet:
Auszug
aus § 13 APVO-Lehr:
|
sehr
gut (1)
|
=
|
eine
den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung,
|
|
gut
(2)
|
=
|
eine
den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
|
|
befriedigend
(3)
|
=
|
eine
den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
|
|
ausreichend
(4)
|
=
|
eine
Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
|
|
mangelhaft
(5)
|
=
|
eine
den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
|
|
ungenügend
(6)
|
=
|
eine
den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
|
|