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Verordnung über Ausbildung und
Prüfung von Lehrkräften (APVO) |
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1. APVO-Lehr
Verordnungstext Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) Vom 13.Juli 2010 (Nds.GVBl. Nr.19/2010 S.288) - VORIS 20411 - Aufgrund des § 26 und des § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.Juni 2010 (Nds.GVBl. S.242), wird verordnet: Erster Abschnitt - Allgemeines§ 1 - Regelungsbereich § 2 - Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer § 3 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst § 4 - Dienstbezeichnung Zweiter Abschnitt - Ausbildung § 5 - Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende § 6 - Seminarlehrplan, Veranstaltungen des Studienseminars § 7 - Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche § 8 - Ausbildungsschule § 9 - Schriftliche Arbeit § 10 - Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote Dritter Abschnitt - Staatsprüfung § 11 - Prüfungsteile § 12 - Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss § 13 - Benotung der Prüfungsteile, Prüfungsnote § 14 - Prüfungsunterricht § 15 - Mündliche Prüfung § 16 - Zuhörende § 17 - Täuschung, Ordnungsverstoß § 18 - Verhinderung, Versäumnis § 19 - Gesamtnote der Staatsprüfung § 20 - Niederschrift § 21 - Zeugnis § 22 - Wiederholung der Staatsprüfung § 23 - Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften § 24 - Übergangsvorschriften § 25 - Inkrafttreten Anlage Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Regelungsbereich § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer § 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst § 4 Dienstbezeichnung Zweiter Abschnitt Ausbildung § 5 Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende § 6 Seminarlehrplan, Veranstaltungen des Studienseminars § 7 Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche § 8 Ausbildungsschule § 9 Schriftliche Arbeit § 10 Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote Dritter Abschnitt Staatsprüfung § 11 Prüfungsteile § 12 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss § 13 Benotung der Prüfungsteile, Prüfungsnote § 14 Prüfungsunterricht § 15 Mündliche Prüfung § 16 Zuhörende § 17 Täuschung, Ordnungsverstoß § 18 Verhinderung, Versäumnis § 19 Gesamtnote der Staatsprüfung § 20 Niederschrift § 21 Zeugnis § 22 Wiederholung der Staatsprüfung § 23 Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte Vierter Abschnitt Schlussvorschriften § 24 Übergangsvorschriften § 25 Inkrafttreten Aufgrund des § 26 und des § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird verordnet: Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Regelungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für 1. das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, 2. das Lehramt an Realschulen, 3. das Lehramt für Sonderpädagogik, 4. das Lehramt an Gymnasien und 5. das Lehramt an berufsbildenden Schulen. § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer (1) 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die in der Anlage genannten Kompetenzen auf der Grundlage eines Seminarlehrplans in engem Bezug zur Schulpraxis erwerben. 2 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes befähigt werden, Schülerinnen und Schüler individuell so zu fordern und zu fördern, dass diese ihr Leben eigenverantwortlich gestalten und in Gesellschaft und Beruf Verantwortung für sich und andere übernehmen können. (2) Fächer im Sinne dieser Verordnung sind Unterrichtsfächer, sonderpädagogische und berufliche Fachrichtungen sowie Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen. § 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst (1) 1 Zum Vorbereitungsdienst für ein in § 1 genanntes Lehramt wird nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer 1. das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und 2. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2 Die Zulassung erfolgt in zwei Fächern, für das Lehramt für Sonderpädagogik in drei Fächern. 3 Auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach. (2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist außerdem eine berufspraktische Tätigkeit erforderlich, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen entspricht. (3) 1 Zum Vorbereitungsdienst kann auch zugelassen werden, wer ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern zugeordnet werden kann, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist. 2 Die Fächer des besonderen Bedarfs werden zu jedem Einstellungstermin festgestellt und veröffentlicht. (4) 1 Nicht zugelassen wird, wer bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in Niedersachsen oder ein vergleichbares Lehramt in einem anderen Land abgeleistet hat. 2 Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig. § 4 Dienstbezeichnung Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen entsprechend ihrem Lehramt die Dienstbezeichnung 1. ,,Anwärterin des Lehramts an Grund- und Hauptschulen“ oder ,,Anwärter des Lehramts an Grund- und Hauptschulen“, 2. ,,Anwärterin des Lehramts an Realschulen“ oder ,,Anwärter des Lehramts an Realschulen“, 3. ,,Anwärterin des Lehramts für Sonderpädagogik“ oder ,,Anwärter des Lehramts für Sonderpädagogik“, 4. ,,Studienreferendarin des Lehramts an Gymnasien“ oder ,,Studienreferendar des Lehramts an Gymnasien“ oder 5. ,,Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen“ oder ,,Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen“. Zweiter Abschnitt Ausbildung § 5 Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende (1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungshalbjahre. (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt an Gymnasien werden in Pädagogik und in zwei Unterrichtsfächern ausgebildet. (3) 1 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik werden in Pädagogik, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in einem Unterrichtsfach ausgebildet. 2 Dabei ist jeweils die sonderpädagogische Förderung an allgemein bildenden Schulen zu berücksichtigen. (4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden in Pädagogik und entweder in einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder in einer beruflichen Fachrichtung und Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ausgebildet. (5) Die Ausbildung erfolgt an 1. Studienseminaren und 2. öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform. (6) 1 Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung einschließlich Qualitätsentwicklung und -sicherung an dem Studienseminar. 2 Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (7) 1 Ausbildende sind die Leiterinnen und Leiter der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare. 2 Sie sind in ihrem Bereich der Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt. § 6 Seminarlehrplan, Veranstaltungen des Studienseminars (1) 1 Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars erstellt gemeinsam mit den Ausbildenden für die Veranstaltungen der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare Seminarlehrpläne, die den zeitlichen Ablauf und die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung regeln. 2 Die Seminarlehrpläne eines Studienseminars sind aufeinander abzustimmen. (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nehmen teil 1. an einer Einführungsveranstaltung, 2. an Veranstaltungen eines pädagogischen Seminars, 3. an Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare für die Fächer, für die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zugelassen ist, und 4. an weiteren Veranstaltungen des Studienseminars. (3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet. (4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet. (5) 1 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar, vier Stunden in dem fachdidaktischen Seminar der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, vier Stunden in dem fachdidaktischen Seminar der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung und vier Stunden im fachdidaktischen Seminar des Unterrichtsfachs ausgebildet. 2 Jeweils ein Viertel der Stunden wird für die Ausbildung in der sonderpädagogischen Förderung an allgemein bildenden Schulen verwandt. (6) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet. (7) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar, je acht Stunden in den fachdidaktischen Seminaren in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach oder in Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ausgebildet. (8) 1 Die Ausbildung nach den Absätzen 2 bis 7 kann auch in Form von Blockseminaren und mehrtägigen Veranstaltungen durchgeführt werden. 2 Die Veranstaltungen können, auch seminarübergreifend, modularisiert werden. (9) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, kann die Zahl der in den Absätzen 3 bis 7 vorgesehenen Stunden auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reduziert werden. § 7 Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche (1) 1 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen Ausbildungsunterricht, der aus betreutem und eigenverantwortlichem Unterricht besteht. 2 Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft erteilt. (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen durchschnittlich wöchentlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht. (3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilen durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden Ausbildungsunterricht. (4) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, kann die Zahl der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Stunden auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reduziert werden. (5) 1 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erteilen Ausbildungsunterricht an einer Grundschule, einer Hauptschule oder einer Gesamtschule. 2 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen erteilen Ausbildungsunterricht an einer Realschule oder einer Gesamtschule. 3 Die Lehrkräfte für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen Ausbildungsunterricht an einer Förderschule oder an einer anderen allgemein bildenden Schule, wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist. (6) 1 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erteilen Ausbildungsunterricht an einem Gymnasium, an dem entsprechenden Schulzweig einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe oder an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe zu etwa gleichen Teilen in den Sekundarbereichen I und II. 2 Wer den Ausbildungsunterricht an einer Integrierten Gesamtschule erteilt, muss mindestens in einem Ausbildungshalbjahr Ausbildungsunterricht im Sekundarbereich I eines Gymnasiums erteilen. 3 In einem Ausbildungshalbjahr kann Ausbildungsunterricht auch an einem Abendgymnasium, einem Kolleg, einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe oder einem Gymnasium ohne gymnasiale Oberstufe erteilt werden. (7) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilen Ausbildungsunterricht in verschiedenen Schulformen und Stufen der berufsbildenden Schulen. (8) 1 Jede und jeder Ausbildende besucht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Ausbildungsunterricht. 2 An mindestens einem Unterrichtsbesuch je Fach nehmen die Ausbildenden für das jeweilige Fach und für Pädagogik gemeinsam teil. § 8 Ausbildungsschule (1) 1 Jede Lehrkraft an der Ausbildungsschule ist verpflichtet, in ihren Fächern Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu betreuen. 2 Sie ist bei der Betreuung weisungsberechtigt. (2) 1 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind an der Ausbildungsschule in die schulpraktische Arbeit, auch im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Schule, einzuführen. 2 Hierfür trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung. § 9 Schriftliche Arbeit (1) Bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine schriftliche Arbeit über ein Vorhaben oder ein Thema aus der schulischen Praxis anzufertigen, das sich auf in der Anlage genannte Kompetenzen bezieht. (2) Die schriftliche Arbeit kann als Gruppenarbeit angefertigt werden, wenn das Vorhaben oder das Thema die Bearbeitung durch mehrere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erfordert und die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar sind. (3) 1 Die schriftliche Arbeit wird von zwei Ausbildenden, die von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars bestimmt werden, jeweils mit einer Note nach § 13 Abs. 1 bewertet. 2 An die Stelle einer oder eines Ausbildenden kann eine Lehrkraft treten, die zur Bewertung bereit ist. 3 Die Benotung ist schriftlich zu begründen. 4 Aus den Einzelnoten ermittelt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note für die schriftliche Arbeit. 5 Dafür errechnet sie oder er das arithmetische Mittel der Einzelnoten. 6 Die errechnete Zahl (Punktwert der schriftlichen Arbeit) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Note der schriftlichen Arbeit) zuzuordnen. (4) 1 § 17 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 2 Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. § 10 Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote (1) Zwischen dem achten und zehnten Ausbildungsmonat führen die Ausbildenden mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gemeinsam ein Gespräch über den Ausbildungsstand und beraten sie zum weiteren Verlauf der Ausbildung. (2) 1 Am Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats werden die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst 1. im pädagogischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter, 2. in jedem fachdidaktischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter und 3. in der Ausbildungsschule von deren Schulleiterin oder Schulleiter mit einer Note nach § 13 Abs. 1 bewertet. 2 Erteilen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsunterricht an mehreren Schulen, so erfolgt die Bewertung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule mit dem überwiegenden Ausbildungsanteil. 3 Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen sechs Wochen vor Ende des Vorbereitungsdienstes benotet, wenn die Dauer des Vorbereitungsdienstes verkürzt wurde. 4 Die Benotung ist schriftlich zu begründen. (3) 1 Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ermittelt aus dem Punktwert der schriftlichen Arbeit (§ 9 Abs. 3 Satz 6) und den Noten nach Absatz 2 die Ausbildungsnote. 2 Dafür errechnet sie oder er den Mittelwert, wobei der Punktwert der schriftlichen Arbeit doppelt gewichtet wird. 3 Beim Lehramt für Sonderpädagogik wird vor der Errechnung des Mittelwerts nach Satz 2 aus der Punktzahl der Note in dem fachdidaktischen Seminar der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und aus der Punktzahl der Note in dem fachdidaktischen Seminar der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung das arithmetische Mittel errechnet, das der Berechnung nach Satz 2 zugrunde gelegt wird. 4 Ergeben sich aus der Rechnung Dezimalzahlen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet. 5 Die errechnete Zahl (Punktwert der Ausbildungsnote) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Ausbildungsnote) zuzuordnen. (4) Die Ausbildungsnote und deren Punktwert sind der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars schriftlich mitzuteilen. Dritter Abschnitt Staatsprüfung § 11 Prüfungsteile (1) 1 Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsteilen Prüfungsunterricht I, Prüfungsunterricht II und mündliche Prüfung. 2 Die mündliche Prüfung schließt die Staatsprüfung ab. 3 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt, wenn weder schulorganisatorische noch persönliche Gründe entgegenstehen. (2) Die Prüfung wird mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins eingeleitet. § 12 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss (1) 1 Die für die Staatsprüfung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Studienseminar die Prüfungstermine fest, bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird, und bestimmt auf Vorschlag des Studienseminars, welches Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz führt. 2 Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses darf nur sein, wer eine Lehrbefähigung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung hat. (2) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an. 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Ausbildenden des Prüflings und die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines Ausbildungsunterrichts erteilt hat. 3 Ist der Prüfling in einem weiteren, dritten Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) ausgebildet worden, so ist die oder der Ausbildende für das Fach, das nicht für einen Prüfungsunterricht gewählt wurde (§ 14 Abs. 3), nicht Mitglied des Prüfungsausschusses. 4 Für das Lehramt für Sonderpädagogik gehören dem Prüfungsausschuss die oder der Ausbildende für das Unterrichtsfach und die oder der Ausbildende für ein weiteres Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) nicht an. (3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, so ist eine Vertretung zu bestellen. (4) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (5) Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien in den Prüfungen nimmt in regelmäßigen Abständen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden oder der Prüfungsbehörde als weiteres Mitglied an Prüfungen teil; sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. § 13 Benotung der Prüfungsteile, Prüfungsnote (1) Jede Prüfungsleistung wird nach Beratung im Prüfungsausschuss von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer der folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) = eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung, gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1 Aus den Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note für den Prüfungsteil. 2 Dafür errechnet es das arithmetische Mittel der Einzelnoten. 3 Ergeben sich Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet. 4 Die errechneten Zahlen (Punktwerte der Prüfungsteile) sind den Noten wie folgt zugeordnet: 1,0 bis 1,4 = sehr gut (1), 1,5 bis 2,4 = gut (2), 2,5 bis 3,4 = befriedigend (3), 3,5 bis 4,4 = ausreichend (4), 4,5 bis 5,4 = mangelhaft (5), über 5,4 = ungenügend (6). (3) 1 Für die Bildung der Prüfungsnote errechnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das arithmetische Mittel der Punktwerte der Prüfungsteile. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die errechnete Zahl (Punktwert der Prüfungsnote) ist entsprechend Absatz 2 Satz 4 einer Note (Prüfungsnote) zuzuordnen. § 14 Prüfungsunterricht (1) Der Prüfungsunterricht wird an der Ausbildungsschule erteilt. (2) 1 Der Prüfling erteilt Prüfungsunterricht in den zwei Fächern, in denen er während des Vorbereitungsdienstes ausgebildet worden ist (Prüfungsunterricht I und Prüfungsunterricht II). 2 Für das Lehramt für Sonderpädagogik ist der Prüfungsunterricht I in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und der Prüfungsunterricht II in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung jeweils kombiniert mit dem Unterrichtsfach zu erteilen. 3 Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so kann die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft anwesend sein. (3) 1 Ist der Prüfling in einem weiteren Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) ausgebildet worden, so kann der Prüfling dieses Fach für den Prüfungsunterricht I oder den Prüfungsunterricht II wählen. 2 Für das Lehramt für Sonderpädagogik kann das weitere Fach nur anstelle des Unterrichtsfachs gewählt werden. (4) 1 Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars für jeden Prüfungsunterricht die Jahrgangsstufe oder den Sekundarbereich des Gymnasiums oder der Gesamtschule oder die Schulform der berufsbildenden Schule. 2 Der Prüfling wählt für jeden Prüfungsunterricht im Einvernehmen mit der oder dem für das Fach zuständigen Ausbildenden und der Schulleitung die Klasse oder Lerngruppe. (5) 1 Das Thema oder den Themenbereich für den Prüfungsunterricht I und den Prüfungsunterricht II bestimmt die oder der für das Fach zuständige Ausbildende; geeignete Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden. 2 Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder einer Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so soll sich die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft vor der Bestimmung des Themas oder des Themenbereichs äußern. (6) 1 Das Thema oder der Themenbereich wird dem Prüfling 15 Tage vor dem Tag des Prüfungsunterrichts mitgeteilt. 2 Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt. (7) 1 Für jeden Prüfungsunterricht fertigt der Prüfling einen schriftlichen Entwurf an. 2 Dieser ist spätestens am Tag vor dem Prüfungsunterricht im Studienseminar und in der Ausbildungsschule abzugeben. (8) 1 Nach dem Prüfungsunterricht äußert sich der Prüfling zum Prüfungsunterricht (Reflexion). 2 Ist nach Absatz 2 Satz 3 eine Lehrkraft anwesend, so soll sie zur Klasse oder Lerngruppe gehört werden. 3 Anschließend äußern sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Prüfungsunterricht. 4 Danach wird der Prüfungsunterricht in Abwesenheit des Prüflings und der Lehrkraft benotet. 5 Bei der Benotung sind der Entwurf und die Reflexion zu berücksichtigen. (9) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling auf Verlangen den Punktwert und die Note für den Prüfungsunterricht I und den Prüfungsunterricht II mit. § 15 Mündliche Prüfung (1) 1 Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Grundlagen der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen, die unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher und unter Berücksichtigung schulrechtlicher Aspekte zu prüfen sind. 2 Es sind insbesondere Probleme der pädagogischen Praxis zu analysieren und Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln und darzustellen. (2) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert etwa 60 Minuten. § 16 Zuhörende Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann als Zuhörende beim Prüfungsunterricht und bei der anschließenden Besprechung (§ 14 Abs. 8 Sätze 1 bis 3) sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen 1. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst desselben Studienseminars, wenn der Prüfling der Anwesenheit nicht widerspricht, und 2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht. § 17 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit ,,ungenügend (6)“ bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt werden. § 18 Verhinderung, Versäumnis (1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung eines Prüfungsteils gehindert, so hat er dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt ein nicht abgeschlossener Prüfungsteil als nicht unternommen. (2) Ist der Prüfling nach Absatz 1 gehindert, einen Prüfungsteil zu erbringen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. (3) Erbringt der Prüfling einen Prüfungsteil oder die Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als mit ,,ungenügend (6)“ bewertet. § 19 Gesamtnote der Staatsprüfung (1) 1 Für die Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung errechnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das arithmetische Mittel des Punktwerts der Ausbildungsnote und des Punktwerts der Prüfungsnote. 2 § 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die errechnete Zahl (Punktwert der Gesamtnote) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Gesamtnote) zuzuordnen. (2) 1 Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote mindestens ,,ausreichend (4)“ lauten. 2 Anderenfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden. 3 Sie ist auch nicht bestanden, wenn 1. ein Prüfungsteil mit der Note ,,ungenügend (6)“, 2. zwei Prüfungsteile mit der Note ,,mangelhaft (5)“ oder 3. ein Prüfungsteil mit der Note ,,mangelhaft (5)“ und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note ,,befriedigend (3)“ bewertet wurde. (3) Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann. (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung die Noten der einzelnen Prüfungsteile, die Prüfungsnote und die Gesamtnote sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung mit. § 20 Niederschrift Über den Prüfungsunterricht, die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 21 Zeugnis (1) Über die bestandene Staatsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert der Gesamtnote. (2) Das Nichtbestehen der Staatsprüfung wird schriftlich bestätigt. § 22 Wiederholung der Staatsprüfung (1) 1 Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Prüfungsteile, die mit mindestens ,,ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. (2) 1 Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt für die Wiederholung der Prüfung, der nicht später als drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen soll. 2 Die Prüfung bleibt eingeleitet. (3) Die Wiederholungsprüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann. § 23 Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte Der Prüfling kann seine Ausbildungsakte und seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung einsehen. Vierter Abschnitt Schlussvorschriften § 24 Übergangsvorschriften (1) 1 Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. August 2010 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, ist die Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 655) weiterhin anzuwenden. 2 Für Lehrkräfte nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. Juli 2010 länger als insgesamt sechs Monate unterbrechen, ist diese Verordnung anzuwenden. (2) 1 Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. August 2011 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, ist eine Bewertung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht abzugeben. 2 Stattdessen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule einen Bewertungsbeitrag zu fertigen, der in die Bewertung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eingeht. (3) 1 Bis zum 31. Dezember 2014 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Haupt- und Realschule eingestellt werden, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) oder mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. 2 Für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 2, 3 und 5 bis 23 entsprechend. 3 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen“ oder ,,Anwärter des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen“. 4 Nach dem 31. Dezember 2018 kann die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht mehr abgelegt werden. (4) 1 Wer in Niedersachsen den Abschluss Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer der Studienrichtung I erworben hat, kann bis zum 31. Dezember 2018 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt werden. 2 Abweichend von § 6 Abs. 7 werden die Diplom-Handelslehrerinnen oder Diplom-Handelslehrer nicht monatlich acht Stunden im Unterrichtsfach oder in Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen, sondern monatlich acht Stunden in einem Schwerpunkt der beruflichen Fachrichtung ausgebildet. § 25 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 655) außer Kraft. Hannover, den 13. Juli 2010 Die Niedersächsische Landesregierung M c A l l i s t e r A l t h u s m a n n Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1) 1. Kompetenzbereich Unterrichten 1.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst planen Unterricht fach-, sach- und schülergerecht sowie lernwirksam. 1.1.1 Sie ermitteln die Lernausgangslage, stellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler fest, setzen didaktische Schwerpunkte und wählen entsprechende Unterrichtsinhalte und Methoden, Arbeits- und Kommunikationsformen aus. 1.1.2 Sie formulieren und begründen Lernziele unter Berücksichtigung der Kerncurricula im Hinblick auf erwartete Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. 1.1.3 Sie berücksichtigen bei der Unterrichtsplanung die geschlechterspezifische, soziale, kulturelle und sprachliche Heterogenität der Lerngruppe. 1.1.4 Sie berücksichtigen bei der Konzeption des Unterrichts die Möglichkeiten des fächerübergreifenden und -verbindenden sowie des interkulturellen Lernens. 1.1.5 Sie stellen eine hinreichende Übereinstimmung zwischen den fachwissenschaftlichen Grundlagen sowie den fachdidaktischen und methodischen Entscheidungen her. 1.1.6 Sie strukturieren den Verlauf des Unterrichts für einen bestimmten Zeitrahmen. 1.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen Unterricht fach-, sach- und schülergerecht sowie lernwirksam durch. 1.2.1 Sie unterstützen Lernprozesse auf der Grundlage psychologischer und neurobiologischer Erkenntnisse sowie auf der Grundlage von Theorien über das Lernen und Lehren. 1.2.2 Sie organisieren Lernumgebungen, die unterschiedliche Lernvoraussetzungen und unterschiedliche soziale und kulturelle Lebensvoraussetzungen berücksichtigen, Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler anregen und eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Lernen und Arbeiten fördern. 1.2.3 Sie organisieren den Unterrichtsablauf sowie den Einsatz von Methoden und Medien im Hinblick auf die Optimierung der Lernprozesse. 1.2.4 Sie wählen Formen der Präsentation und Sicherung von Arbeitsergebnissen, die das Gelernte strukturieren, festigen und es zur Grundlage weiterer Lehr-Lern-Prozesse werden lassen. 1.2.5 Sie schaffen ein kooperatives, lernförderliches Klima durch eine Kommunikation, die schülerorientiert ist und deutlich macht, dass andere geachtet und wertgeschätzt werden. 1.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst evaluieren und reflektieren Unterricht. 1.3.1 Sie evaluieren Unterricht und reflektieren ihn, auch mit Kolleginnen und Kollegen, im Hinblick auf Lernwirksamkeit und Nachhaltigkeit für die Schülerinnen und Schüler. 1.3.2 Sie nutzen die aus dem Reflexionsprozess gewonnenen Erkenntnisse für die Optimierung des Unterrichtens, auch in Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen. 2. Kompetenzbereich Erziehen 2.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst vermitteln Wertvorstellungen und Normen und fördern eigenverantwortliches Urteilen und Handeln der Schülerinnen und Schüler. 2.1.1 Sie reflektieren ihr Handeln, insbesondere ihr Handeln als Vorbild. 2.1.2 Sie gestalten soziale Beziehungen positiv durch Kommunikation und Interaktion. 2.1.3 Sie gestalten die Lehrer-Schüler-Beziehung vertrauensvoll. 2.1.4 Sie unterstützen Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung einer individuellen Wertehaltung. 2.1.5 Sie schärfen den Blick für Geschlechtergerechtigkeit und machen Wahrnehmungsmuster auch im Hinblick auf Chancengleichheit der Geschlechter bewusst. 2.1.6 Sie beachten die Grenzen ihrer erzieherischen Einflussnahme. 2.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst unterstützen die individuelle Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsprozesse in der jeweiligen Lerngruppe. 2.2.1 Sie nehmen persönliche, soziale, kulturelle und gegebenenfalls berufliche Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler wahr. 2.2.2 Sie berücksichtigen interkulturelle erzieherische Aspekte des Unterrichts, darunter auch kulturspezifische Differenzen. 2.2.3 Sie ergreifen Maßnahmen der pädagogischen Unterstützung und Prävention, die sich sowohl auf einzelne Schülerinnen und Schüler als auch auf die Lerngruppe beziehen. 2.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehen konstruktiv mit Schwierigkeiten und Konflikten in Unterricht und Schule um. 2.3.1 Sie erarbeiten mit Schülerinnen und Schülern Regeln des Umgangs miteinander und achten auf deren Einhaltung. 2.3.2 Sie verfügen über Strategien zum Umgang und zur Lösung von Konflikten und wenden diese an. 2.4 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kooperieren mit allen am Erziehungsprozess Beteiligten. 2.4.1 Sie reflektieren und entwickeln kontinuierlich ihr Erziehungskonzept. 2.4.2 Sie stimmen ihre individuellen Erziehungsziele auf das Erziehungskonzept der Schule ab. 2.4.3 Sie treten mit den Erziehungsberechtigten über ihr erzieherisches Handeln in Dialog. 2.4.4 Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit außerschulischen Erziehungsinstitutionen. 3. Kompetenzbereich Beurteilen, Beraten und Unterstützen, Diagnostizieren und Fördern 3.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst beurteilen die Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern nach transparenten Maßstäben. 3.1.1 Sie kennen unterschiedliche Formen der Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung und wenden sie reflektiert an. 3.1.2 Sie entwickeln Beurteilungskriterien, Bewertungsmaßstäbe und die notwendigen Instrumente der Leistungserfassung gemeinsam in schulischen Gremien auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben. 3.1.3 Sie wenden die vereinbarten Beurteilungskriterien, Bewertungsmaßstäbe und Instrumente der Leistungserfassung schüler- und situationsgerecht an und machen diese den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten transparent. 3.1.4 Sie dokumentieren und evaluieren die Leistungsbewertung regelmäßig. 3.1.5 Sie fördern die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Selbst- und Fremdbeurteilung. 3.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erkennen Beratungsbedarf, beraten und unterstützen Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte und nutzen die Möglichkeiten der kollegialen Beratung. 3.2.1 Sie reflektieren Theorien, Modelle und Instrumente der Beratung anwendungsbezogen. 3.2.2 Sie erkennen Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler. 3.2.3 Sie beraten und unterstützen Schülerinnen und Schüler in ihrer Lern- und Persönlichkeitsentwicklung. 3.2.4 Sie unterstützen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe. 3.2.5 Sie beraten Erziehungsberechtigte in Fragen der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. 3.2.6 Sie beraten sich aufgaben- und fallbezogen mit Kolleginnen und Kollegen. 3.2.7 Sie erkennen die Möglichkeiten und Grenzen der schulischen Beratung und beziehen außerschulische Beratungsmöglichkeiten bedarfsgerecht ein. 3.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst beobachten, beschreiben und analysieren die individuellen Lernvoraussetzungen und -entwicklungen der Schülerinnen und Schüler und entwickeln auf der Basis dieser Diagnose geeignete Fördermaßnahmen. 3.3.1 Sie wertschätzen den individuellen Lernfortschritt ihrer Schülerinnen und Schüler, vermitteln Vertrauen in deren eigene Leistungsfähigkeit und ermuntern sie, Hilfen einzufordern. 3.3.2 Sie kennen und nutzen diagnostische Verfahren zur Feststellung der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen Entwicklungsstände und Lernpotentiale. 3.3.3 Sie entwickeln, auch mit Kolleginnen und Kollegen, individuelle Förderpläne für Schülerinnen und Schüler und machen sie ihnen und den Erziehungsberechtigten transparent. 3.3.4 Sie fördern mit Kolleginnen und Kollegen Schülerinnen und Schüler entsprechend deren Fertigkeiten und kognitiven, emotionalen und sozialen Voraussetzungen. 3.3.5 Sie evaluieren mit Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der getroffenen Fördermaßnahmen, melden Lernfortschritte zurück und entwickeln die Förderkonzepte weiter. 3.3.6 Sie kennen und nutzen bei Bedarf außerschulische Förderangebote. 4. Kompetenzbereich Mitwirken bei der Gestaltung der Eigenverantwortlichkeit der Schule und Weiterentwickeln der eigenen Berufskompetenz 4.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nehmen Schule als sich entwickelndes System wahr. 4.1.1 Sie wirken bei der Umsetzung des Schulprogramms mit und vertreten es aktiv. 4.1.2 Sie wirken bei der Entwicklung der Qualität von Unterricht und anderer schulischer Prozesse auf der Basis eines begründeten Verständnisses von gutem Unterricht und guter Schule mit. 4.1.3 Sie handeln im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. 4.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst entwickeln die eigene Berufskompetenz weiter. 4.2.1 Sie analysieren und reflektieren die eigene Leistung an den Lernaktivitäten und am Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler. 4.2.2 Sie ermitteln selbst ihren Qualifizierungsbedarf bezogen auf die eigenen beruflichen Anforderungen. 4.2.3 Sie zeigen Eigeninitiative bei der Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen auch über den Unterricht hinaus. 4.2.4 Sie nutzen die Möglichkeiten kollegialer Beratung. 4.2.5 Sie dokumentieren Ergebnisse von Evaluation und Reflexion des eigenen Lehrerhandelns. 4.2.6 Sie dokumentieren ihre Ausbildungsschwerpunkte sowie zusätzlich erworbene Kompetenzen. 5. Kompetenzbereich Personale Kompetenzen 5.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst entwickeln ein professionelles Konzept ihrer Lehrerrolle und ein konstruktives Verhältnis zu den Anforderungen des Lehrberufs. 5.1.1 Sie orientieren ihr Handeln an einem Menschenbild, das auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegung beruht. 5.1.2 Sie orientieren ihr Handeln an dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. 5.1.3 Sie pflegen einen von gegenseitigem Respekt und Wertschätzung geprägten Umgang mit allen an der Schule Beteiligten. 5.1.4 Sie üben ihren Beruf als öffentliches Amt mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Gesellschaft aus. 5.1.5 Sie richten ihr Handeln an den Erfordernissen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung aus. 5.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst übernehmen Verantwortung für sich und ihre Arbeit. 5.2.1 Sie handeln im Bewusstsein der Wechselwirkung ihres individuellen Handelns und des Systems Schule. 5.2.2 Sie zeigen die Bereitschaft zu lebenslangem eigenverantwortlichen Lernen. 5.2.3 Sie organisieren ihre Arbeit selbständig und ökonomisch zu ihrer eigenen Entlastung. 5.2.4 Sie sind fähig und bereit, sich mit eigenem und fremdem Handeln reflektierend auseinanderzusetzen. 5.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst agieren mit allen an Schule Beteiligten verantwortungsbewusst. 5.3.1 Sie arbeiten kollegial und teamorientiert. 5.3.2 Sie sind zu konstruktiver Kritik bereit und fähig. 5.3.3 Sie verfügen über Konzepte und die Fähigkeit zur Konfliktbewältigung. RdErl. d. MK v. 29. 9. 2010 — 84110/411 — —
VORIS 20411 —
1.
Bei der Durchführung der APVO-Lehr vom 13. 7. 2010 (Nds. GVBl. S. 288)
sind die in der Anlage abgedruckten Durchführungsbestimmungen
anzuwenden.
2. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 8. 2010 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nach § 24 APVO-Lehr, die noch nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet werden, ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden. Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr Allgemeines Am Ende der Ausbildung sollen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Kompetenzen nachweisen, die professionelles Lehrerhandeln im Schulalltag ermöglichen. Durch die Aufnahme der Kompetenzbereiche Unterrichten, Erziehen, Beurteilen, Beraten und Fördern sowie Weiterentwicklung von Schule und Berufskompetenz aus der Nds. MasterVO-Lehr vom 8. 11. 2007 wird die kompetenzorientierte Lehramtsausbildung in der APVO-Lehr konsequent weitergeführt. Mit der Aufnahme der Kompetenzbereiche „Beurteilen, Beraten und Unterstützen, Diagnostizieren und Fördern“, „Mitwirken bei der Gestaltung der Eigenverantwortlichkeit der Schule und Weiterentwickeln der eigenen Berufskompetenz“ sowie „Personale Kompetenzen“ wird ein innovativer Ansatz rechtlich verankert. Dazu gehören auch Kompetenzen zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationsgeschichte und ein Lehrerhandeln, das sich an den Erfordernissen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ausrichtet.
Darüber hinaus werden Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auf die Erteilung von gemeinsamem Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Förderbedarf vorbereitet (Inklusion). Basis für professionelles Lehrerhandeln ist eine wertschätzende Grundhaltung und das Verständnis für die eigene Vorbildfunktion. Reflexionsvermögen, Urteilsfähigkeit und die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sind Voraussetzungen, Berufsethos zu entwickeln. Die zu erwerbenden Kompetenzen sind Grundlage der Ausbildung und formulieren vergleichbare Standards für einen Handlungsrahmen, der für die Ausbildenden wie für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in den Studienseminaren gilt. Zu § 3 (Zulassung zum Vorbereitungsdienst): 1. Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zuständige Behörde zu richten; sie führt das Auswahlverfahren durch und weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber einem Studienseminar zu. 2. Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Der Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen ist gleichwertig a) die Prüfung als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer in Niedersachsen oder b) eine Prüfung als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer der Studienrichtung II, die der Rahmenordnung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
3. Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache 3.1 Bestehen Zweifel an den erforderlichen deutschen Sprachkenntnissen, sind diese in einer Überprüfung, orientiert an den Anforderungen des „Großen Deutschen Sprachdiploms“ des Goethe-Instituts, nachzuweisen. Zur Durchführung der Überprüfung bestellt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zuständige Behörde einen Ausschuss, dem eine Leiterin oder ein Leiter eines Studienseminars oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und eine Ausbildende oder ein Ausbildender für das Fach Deutsch angehören. 3.2 Einer Überprüfung der Sprachkenntnisse bedarf es nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das „Große Deutsche Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts bestanden hat. 3.3 Die Überprüfung der Sprachkenntnisse kann auch nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst angeordnet werden, wenn Sprachdefizite sich erst nach der Einstellung herausstellen. Wird in der Überprüfung festgestellt, dass die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, ist ein Entlassungsverfahren von Amts wegen durchzuführen. 4. Ausbildung in einem weiteren Fach 4.1 Der Antrag auf Ausbildung in einem anderen Fach als den Fächern, die Bestandteil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 waren, ist mit der Bewerbung einzureichen; er kann auch innerhalb eines Monats nach der Einstellung an das Studienseminar gerichtet werden. Ihm kann stattgegeben werden, wenn das andere Fach durch einen Abschluss auf Niveau des Mastergrades nachgewiesen ist und die Ausbildungssituation des Studienseminars einen Wechsel der Ausbildungsfächer zulässt. 4.2 Der Antrag auf Ausbildung in einem dritten Fach bei dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, dem Lehramt an Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien und dem Lehramt an berufsbildenden Schulen ist mit der Bewerbung einzureichen; er kann auch innerhalb eines Monats nach der Einstellung an das Studienseminar gerichtet werden. Ihm kann stattgegeben werden, wenn das dritte Fach durch einen Abschluss auf Niveau des Mastergrades nachgewiesen ist und die Ausbildungssituation des Studienseminars die Ausbildung in drei Fächern zulässt. In diesem Fall erhöht sich der Ausbildungsunterricht um bis zu vier Wochenstunden. Zusätzlich muss die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an den entsprechenden Seminarveranstaltungen teilnehmen. 4.3 Beim Lehramt für Sonderpädagogik kann auf Antrag die Ausbildung in einem vierten Fach erfolgen, das entweder durch einen Abschluss nach Absatz 1 Satz 3 ausgewiesen ist oder hinzu gewählt wird („Neigungsfach“). In diesem Fall kann auf Antrag die Ausbildung in einem zusätzlichen fachdidaktischen Seminar erfolgen. Der Umfang des Ausbildungsunterrichts ändert sich dadurch nicht. 4.4 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die für ein zusätzliches Fach eine fachlich gleichwertige mit einer Vor- oder Zwischenprüfung abgeschlossene Vorbildung oder einen Bachelorabschluss oder entsprechende Module des Fachs nach mindestens vier Semestern in einem akkreditierten Hochschulstudiengang nachweisen, können auf Antrag an den entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Zusätzlicher Ausbildungsunterricht ist nicht zu erteilen. 4.5 Über die Anträge nach den Nummern 4.1 bis 4.4 entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars und unterrichtet die LSchB. Entscheidungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der für die Zulassung zuständigen Behörde. 5. Berufspraktische Tätigkeiten Förderliche berufspraktische Tätigkeiten für die jeweilige berufliche Fachrichtung sind in der Anlage 5 zur Nds. MasterVO-Lehr angeführt. 6. Fächer des besonderen Bedarfs Die Fächer des besonderen Bedarfs nach Absatz 3 werden vom MK zu Beginn des jeweiligen Bewerbungsverfahrens im SVBl. und im Internet (www.mk.niedersachsen.de, Pfad: Schule > Lehrkräfte > Vorbereitungsdienst) bekannt gegeben. 7. Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist bei vorzeitiger Beendigung des Vorbereitungsdienstes auf die rechtlichen Konsequenzen des Absatzes 4 schriftlich hinzuweisen. Zu § 5 (Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende): 1. Wenn es die Ausbildung erfordert, können die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an mehreren Schulen unterrichten; ein Wechsel der Schule ist aus diesem Grund zulässig. 2. Ausbildende sind a) die Leiterinnen und Leiter des Studienseminars sowie deren oder dessen ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter, b) für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie die für die Mitwirkung an der Ausbildung beauftragten Lehrkräfte und c) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen sowie das Lehramt für Sonderpädagogik die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter. 2.1 Aufgaben: Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars hat insbesondere folgende — Koordination der Ausbildung der pädagogischen und der fachdidaktischen Seminare, Vorbereitung der Durchführung der Prüfung, soweit nicht die Prüfungsbehörde Maßnahmen trifft, — Regelung der Zusammenarbeit mit den Schulen, an denen Ausbildungsunterricht erteilt wird, — Beobachtung des Ausbildungsstandes der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, — Durchführung regelmäßiger Besprechungen mit den Ausbildenden und — Entwicklung eines Fortbildungskonzepts.
Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem pädagogischen Seminar.
2.2 Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter werden Teile der Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars übertragen. Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem Seminar, in der Regel in einem pädagogischen Seminar. 2.3 Der Ausbilderin oder dem Ausbilder für „besondere Aufgaben“ können zur Entlastung der Seminarleitung weitere Aufgaben übertragen werden. Außerdem übernimmt sie oder er die Ausbildung in einem Seminar, in der Regel in einem pädagogischen Seminar. 2.4 Die Ausbildung in einem pädagogischen Seminar umfasst Unterrichtsbesuche und Beratungen. Die oder der Ausbildende koordiniert die Ausbildung des von ihr oder ihm geleiteten pädagogischen Seminars mit den jeweiligen fachdidaktischen Seminaren. 2.5 Die Ausbildung in einem fachdidaktischen Seminar umfasst die Didaktik und Methodik eines Fachs auch unter Berücksichtigung fachübergreifender Aspekte. Die oder der Ausbildende berät die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und besucht sie im Unterricht. 2.6 Alle Ausbildenden geben den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zu Hospitationen im eigenen Unterricht.
Zu § 6 (Seminarlehrplan, Veranstaltungen des Studienseminars): 1. Seminarlehrplan Die kompetenzorientierten Seminarlehrpläne sind landesweit abzustimmen. 2. Organisation der Ausbildung im Studienseminar 2.1 Die Ausbildungsveranstaltungen finden in der Regel an zwei festgelegten Tagen in der Woche statt. Dafür sollen ein oder zwei Tage in der Woche vom Ausbildungsunterricht frei gehalten werden. Studienseminare und Schulen regeln dies einvernehmlich. 2.2 Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes findet eine Veranstaltung zur Einführung in die Ausbildung und den Ablauf der Staatsprüfung sowie eine Vorbereitung auf die Erteilung von eigenverantwortlichem Unterricht statt. Die Einführung erfolgt in der Regel in einem Umfang von ca. einer Woche unmittelbar nach der Einstellung. 2.3 Die Ausbildung im pädagogischen Seminar hat den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Hilfen für die Praxis unter Bezugnahme auf die in der Anlage genannten Kompetenzen zu geben. Dazu sollen die Zusammenhänge zwischen bildungswissenschaftlicher Theorie und schulischer Praxis thematisiert werden, insbesondere an übergreifenden Themen. Der Lehrplan des pädagogischen Seminars ist mit denen der fachdidaktischen Seminare abzustimmen. Fragen zur Stellung und Aufgabe der Schule in der Gesellschaft sowie für die Lehrkraft wichtige Gebiete des Schul- und Beamtenrechts sind in die Ausbildung einzubeziehen. 2.4 In den fachdidaktischen Seminaren werden die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kompetenzorientiert unter den spezifischen Anforderungen ihrer Fächer ausgebildet. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule und den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sind auch im Erstunterricht „Deutsch" und „Mathematik" (erstes Schuljahr) auszubilden. Eigenverantwortlicher Unterricht soll dabei möglichst nicht im ersten Halbjahr der Ausbildung erteilt werden. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit der Prüfung als Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer ohne allgemeines Unterrichtsfach werden in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftwissenschaften und in einem Ausbildungsschwerpunkt ausgebildet, der im Zeugnis nachgewiesen wird. 2.5 Weitere Veranstaltungen können u. a. übergreifende Projekte sein. Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsprogramme der EU sind möglich, wenn sie der Ausbildung förderlich und von der LSchB genehmigt sind. 3. Zusätzliche Maßnahmen für Quereinsteiger Zu Beginn der Ausbildung werden in einem Gespräch zwischen der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars, den zuständigen Ausbildenden und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 3 unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbildung in einem Ausbildungsplan zusätzliche Maßnahmen festgelegt. Als solche kommen in Betracht: a) zusätzliche Seminarveranstaltungen, auch in Kooperation mehrerer Studienseminare, b) Veranstaltungen außerhalb der Studienseminare, c) selbständiger Kenntniserwerb nach Anleitung. 4. Zusätzliche Qualifikationen Auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars können den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zusätzliche Qualifikationen vermittelt werden, insbesondere zu Themenbereichen, die unterrichtsrelevant, aber nicht grundständig studierbar sind. Über den Antrag entscheidet das MK. Eine Bescheinigung über Inhalt und Umfang der zusätzlichen Qualifikation wird ausgestellt, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt werden: — ein aktenkundig gemachtes Ausbildungskonzept des Seminars, — mindestens 20 Stunden Seminarveranstaltungen, — soweit vom Konzept geboten, Erprobung im Ausbildungsunterricht und — ein erfolgreiches Kolloquium von mindestens 20 Minuten Dauer. 5. Niederschrift Über jede Seminarveranstaltung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der Teilnehmende, Ort, Datum, Zeit und Dauer sowie der thematische Schwerpunkt der Veranstaltung ersichtlich sind. Der Bezug zu den Kompetenzen soll deutlich werden. Die Niederschrift ist von der jeweiligen Leitung der Veranstaltung zu unterschreiben und zu den Akten des Seminars zu nehmen. 6. Ausnahmefälle Ausnahmefälle i. S. des Absatzes 9 sind Teilzeitbeschäftigungen nach § 62 Abs. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 NBG, nach § 81 NBG i. V. m. § 7 Abs. 1 MuSchEltZV, nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sowie im Rahmen des Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX. Darüber hinaus soll bei schwerbehinderten Lehrkräften im Vorbereitungsdienst ein Nachteilsausgleich gewährt werden, sofern dies beantragt wird. Über den Antrag entscheidet das MK. Die Strukturierung der Ausbildung auf Teilzeitbasis wird durch gesonderten RdErl. des MK geregelt.
Zu § 7 (Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche): 1. Betreuter Unterricht Zum betreuten Unterricht gehören auch Hospitationen. Den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, durch Hospitationen Unterricht in anderen Schulformen, auch unter dem Aspekt gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen sowie mit und ohne Migrationsgeschichte, kennenzulernen. 2. Organisatorische Regelungen 2.1 Die LSchB legt für die Studienseminare und deren Außenstellen einen regionalen und quantitativen Rahmen fest, innerhalb dessen Schulen zur Ausbildung herangezogen werden sollen. Dabei können Schulen bestimmt werden, die bei der Zuweisung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst vorrangig zu berücksichtigen sind. Das Studienseminar wählt dementsprechend die Ausbildungsschulen aus und schlägt sie im Benehmen mit den Schulen der LSchB vor. Diese weist die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung sowohl der Ausbildungsbelange als auch der Unterrichtsversorgung den Schulen zu. 2.2 Die Studienseminare entscheiden in Abstimmung mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und den Ausbildungsschulen, wie der eigenverantwortliche Unterricht über die 18 Monate verteilt werden kann. Die Ausbildungsschule entscheidet einvernehmlich mit dem Studienseminar über den Einsatz in den Fächern und in den Klassen/Lerngruppen im eigenverantwortlichen Unterricht. 2.3 Die schulformbezogene Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen ist nicht nur an einer Realschule, sondern auch an einer zusammengefassten Haupt- und Realschule möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildung in einem Fach auch an einer Hauptschule erfolgen, sofern der überwiegende Teil des Ausbildungsunterrichts an einer Realschule oder einer Gesamtschule erfolgt. Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Schwerpunkt Hauptschule, können auch an einer zusammenfassten Haupt- und Realschule ausgebildet werden. 3. Allgemeine Grundsätze 3.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft macht die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit der jeweiligen Schule vertraut. Die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten betreuenden Lehrkräfte machen sie mit den besonderen Bedingungen des jeweiligen Unterrichts vertraut. Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterricht sind die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers und bei dem Lehramt an Gymnasien und dem Lehramt an berufsbildenden Schulen zusätzlich in die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors einzuführen. Außerunterrichtliche Aufgaben der Lehrkräfte und die Beteiligung an der Schulentwicklung sind zu berücksichtigen. 3.2 Den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst darf die Verantwortung für Aufsichten und Schulveranstaltungen wie z. B. Klassen- und Studienfahrten nur in beschränktem, ihrer Ausbildung nicht abträglichem Maße übertragen werden. Zu Vertretungsstunden sollen sie nur in Klassen/Lerngruppen herangezogen werden, in denen sie Ausbildungsunterricht erteilen. Die durchschnittliche Stundenanzahl des Ausbildungsunterrichts soll hierdurch nicht überschritten werden. 3.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen können im Verlauf der Ausbildung auch für ca. drei Monate betreuten Unterricht an der Schulform wahrnehmen, für deren Schwerpunkt sie nicht regulär ausgebildet werden. 4. Ausbildungsunterricht
4.1 Ausbildungsunterricht ist in jedem Ausbildungshalbjahr zu erteilen. Bei einer Dauer von 18 Monaten Vorbereitungsdienst ergibt sich dementsprechend für diese drei Ausbildungshalbjahre ein eigenverantwortlicher Unterricht im Umfang von 20 Stunden für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik bzw. 18 Stunden für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Außerdem ergibt sich für diese drei Ausbildungshalbjahre ein betreuter Unterricht von 16 Stunden für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik bzw. von 12 Stunden für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen. 4.2 Eigenverantwortlicher Unterricht soll nur in den Fächern erteilt werden, in denen im Seminar ausgebildet wird. Der eigenverantwortliche Unterricht darf nur gekürzt werden, wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder der Schulorganisation erforderlich ist; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Kann aus Gründen der Ausbildung oder aus schulischen Gründen eigenverantwortlicher Unterricht nur eingeschränkt oder nicht erteilt werden, so erhöht sich der Umfang des betreuten Unterrichts entsprechend. 4.3 Durch die neue Ausbildungsstruktur kann der eigenverantwortliche Unterricht in geringem Umfang von Anfang an beginnen. Grundlagen für die Festlegung der Stundenzahl des eigenverantwortlichen Unterrichts auf die Ausbildungshalbjahre sollten dabei zum einen die vorhandenen Kompetenzen der neuen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (soweit bereits erkennbar) sowie zum anderen die besonderen Bedingungen in der Ausbildungsschule sein. Nur in begründeten Ausnahmefällen sollte im ersten Ausbildungshalbjahr der eigenverantwortliche Unterricht vollständig entfallen. Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass während der Prüfungsphase die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch einen kleineren Anteil an eigenverantwortlichem Unterricht möglichst gering gehalten wird. Beispielhaft werden folgende Verteilungsmöglichkeiten, bezogen auf die drei Ausbildungshalbjahre, vorgeschlagen:
— Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen sowie Lehramt für Sonderpädagogik bei einer Dauer von 18 Monaten: insgesamt 20 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht (z. B. 4 Std./10 Std./6 Std.),
— Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen bei einer Dauer von 18 Monaten: insgesamt 18 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht (z. B. 4 Std./10 Std./4 Std.).
Andere Modelle, z. B. eine gleichmäßige Verteilung auf die drei Ausbildungshalbjahre, sind möglich. 4.4 Die Dauer des eigenverantwortlichen Unterrichts in einer Klasse/Lerngruppe beträgt in der Regel mindestens ein Ausbildungshalbjahr. 4.5 Der Ausbildungsunterricht soll so bemessen sein, dass die Kontinuität in einer Klasse/Lerngruppe gewährleistet ist und die Auswirkungen des Unterrichts deutlich werden können. 4.6 Der Ausbildungsunterricht wird in der Regel durch eine einzelne Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt. Besondere Unterrichtsformen können andere Verfahren erfordern (z. B. Team-Teaching). 4.7 Der Ausbildungsunterricht ist schriftlich vorzubereiten; die schriftliche Vorbereitung ist auf Verlangen vorzulegen. 4.8 Bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sollte der Erstunterricht im ersten Halbjahr der Ausbildung nur betreuter Unterricht sein. 4.9 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Verlauf der Ausbildung von verschiedenen Lehrkräften der Ausbildungsschule betreut werden. Zur Einführung in den jeweiligen betreuten Unterricht ist ihnen Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Darüber hinaus sind Hospitationen im betreuten Unterricht zulässig, wenn es die Ausbildung oder die besondere Situation der jeweiligen Klasse/Lerngruppe erfordert. Im betreuten Unterricht ist durch die verantwortliche Lehrkraft auch hinreichend Gelegenheit zu geben, selbständig zu unterrichten. 4.10 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen Ausbildungsunterricht unter dem Aspekt der sonderpädagogischen Fachrichtungen im studierten Unterrichtsfach und ggf. in einem weiteren Fach. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen an kooperativen und integrativen Maßnahmen der Ausbildungsschule und an Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs teilnehmen. 4.11 Der Ausbildungsunterricht für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll parallel im berufsbezogenen und im berufsübergreifenden Lernbereich etwa im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel erteilt werden. 4.12 Hinsichtlich der Reduzierung des zu erteilenden Ausbildungsunterrichts wird auf Nummer 6 der Durchführungsbestimmungen zu § 6 verwiesen. 5. Gemeinsame Unterrichtsbesuche 5.1 Zur Beratung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen die oder der Ausbildende des pädagogischen Seminars und die oder der für das jeweilige Fach zuständige Ausbildende gemeinsam mindestens einen Unterrichtsbesuch durch. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars und die Schulleiterin oder der Schulleiter können anwesend sein; findet der gemeinsame Unterrichtsbesuch im betreuten Unterricht statt, soll die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft anwesend sein. Außerdem sollen nach Möglichkeit Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst teilnehmen, die in demselben Fach ausgebildet werden. 5.2 Zeitpunkt, Klasse/Lerngruppe, Fach und die jeweilige Aufgabe bestimmen die Ausbildenden im Benehmen mit der Schule und den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst. 5.3 Für das Lehramt an Gymnasien ist einer der gemeinsamen Unterrichtsbesuche im Sekundarbereich II durchzuführen, in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aus schulorganisatorischen Gründen) kann dies auch im 10. Schuljahrgang (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe) sein. 5.4 Der Unterricht wird unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des pädagogischen Seminars mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst besprochen. Qualität und Mängel des Unterrichts sind eingehend unter Berücksichtigung des Kompetenzzuwachses zu erörtern. Eine Benotung findet nicht statt. 5.5 Über die Besprechung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist von beiden Ausbildenden zu unterschreiben. Sie bleibt mit dem Unterrichtsentwurf bei den Ausbildungsakten des Seminars. Ein Exemplar der Niederschrift ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst innerhalb von zwei Wochen nach dem Unterrichtsbesuch zur Verfügung zu stellen. 6. Teilnahme an den Veranstaltungen der Schule Über die verpflichtenden Veranstaltungen der Schule hinaus, die sich aus dem eigenverantwortlichen Unterricht ergeben, nehmen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auch an schulischen Veranstaltungen (z. B. Studienfahrten oder schulinternen Fortbildungen) teil, wenn Seminarveranstaltungen und der Ausbildungsunterricht nicht beeinträchtigt werden. Zu § 8 (Ausbildungsschule): 1. In der Regel sollen Lehrkräfte der Ausbildungsschule als betreuende Lehrkraft beauftragt werden, die in dem entsprechenden Unterrichtsfach auch selbst ausgebildet worden sind. 2. Aufgabe der Ausbildungsschule ist es insbesondere, Kenntnisse hinsichtlich des Schulprogramms, der Schulordnung, des pädagogischen Konzepts, des Schullebens, der Elternarbeit, der Grundsätze der Leistungsbewertung und der Notengebung zu vermitteln. 3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber den Lehrkräften; dabei sind die Belange der Ausbildung zu berücksichtigen. Die Rechte und Pflichten der betreuenden Lehrkräfte im Unterricht werden durch ihre Mitarbeit in der Ausbildung nicht berührt. Zu § 9 (Schriftliche Arbeit): 1. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reicht bis spätestens zu Beginn des 10. Ausbildungsmonats einen Themenvorschlag bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars ein. Diese oder dieser setzt das Thema im Einvernehmen mit der oder dem fachlich zuständigen Ausbildenden fest, benennt die Erst- und Zweitgutachter und macht dieses aktenkundig. Sofern die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter nicht Angehörige oder Angehöriger des Studienseminars ist, muss sie oder er die Lehrbefähigung für das jeweilige Lehramt und ggf. das Fach nachweisen. 2. Themen der schriftlichen Arbeit können u. a. zu schulinternen Projekten, zum Schulprofil oder Schulprogramm, zur Erziehungs- und Elternarbeit, zu Diagnose- und Fördervorhaben, zur (unterrichtlichen) Arbeit in Lerngruppen gestellt werden. Ein Thema aus einem Themenbereich, das schon im Rahmen einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 bearbeitet wurde, ist nur dann zuzulassen, wenn i. S. einer Weiterentwicklung eine neue Leistung möglich ist. In diesem Fall ist die betreffende Arbeit mit vorzulegen. 3. Der Umfang der schriftlichen Arbeit soll ohne Anlagen nicht mehr als 15 Seiten (1,5- zeilig, Schriftart Arial und Schriftgröße 11) umfassen. 4. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig angefertigt wurde, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und sie die Stellen der Arbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen sind, mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist zu versichern, dass die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen hat. 5. Die schriftliche Arbeit ist spätestens am letzten T ag des zweiten Ausbildungshalbjahres in zwei Exemplaren bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars abzugeben. Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgerecht oder gar nicht abgegeben, ist sie mit „ungenügend“ zu bewerten. Zu § 10 (Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote): 1. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann an dem Gespräch über den Ausbildungsstand teilnehmen. Der festgestellte Ausbildungsstand und ggf. die Hinweise auf die Konsequenzen (Entlassung durch Verwaltungsakt wegen Nichteignung) sind aktenkundig zu machen. Ein Exemplar ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen. 2. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie an Realschulen, die in einem weiteren (dritten) Unterrichtsfach nach § 3 Abs. 1 Satz 3 (siehe Nummer 4.2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3) zugelassen sind und ausgebildet werden, wählen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Ausbildungsnote die beiden Unterrichtsfächer, deren Noten in die Ausbildungsnote mit einfließen sollen. Der Prüfungsunterricht I und der Prüfungsunterricht II finden in diesen Fächern statt. Ein Fach kann nur durch ein anderes Fach ersetzt werden, wenn dieses in gleichem Umfang studiert wurde. 3. Die Note der Schulleiterin oder des Schulleiters bezieht sich nur auf Aussagen zur schulischen Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, insbesondere auf die Mitarbeit in Konferenzen, Umgang mit Schülerinnen und Schülern, Teamfähigkeit, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und ggf. auf außerunterrichtliche Aktivitäten und Engagement in Schulprojekten im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Notenfindung die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter sowie Studiendirektorinnen und Studiendirektoren, die mit der Koordinierung schulfachlicher Aufgaben beauftragt wurden, einbeziehen. Wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an zwei oder mehr Schulen ausgebildet, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule die Benotung abgeben, an der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst den Ausbildungsunterricht überwiegend erteilt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der anderen Schule kann Bewertungsbeiträge abgeben. Hinsichtlich der Erteilung der Note durch die Schulleiterin oder den Schulleiter wird auf § 24 Abs. 2 der Übergangsvorschrift verwiesen. 4. Die Noten nach § 10 Abs. 2 sind jeweils spätestens eine Woche vor Ablauf des vierzehnten Ausbildungsmonats bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars abzugeben. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden Kopien der jeweiligen Benotung mit Begründung ausgehändigt. Sie kann dazu eine Stellungnahme abgeben. Diese ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen. 5. Die Ausbildungsnote wird wie folgt berechnet: Beispiel: — Note Pädagogik 2,0 — Noten
Fachdidaktik
3,0 (erstes Fach) — Note Schulleitung 3,0 (erst ab 1. 8. 2011 erforderlich – siehe § 24 Abs. 2) — Note schriftliche Arbeit 1,5 (Punktwert § 9 Abs. 3) 1,5 (doppelte Gewichtung § 10 Abs. 3 Satz 2) Insgesamt: 15 : 6 = 2,5 (Punktwert). Der Punktwert der Ausbildungsnote (hier: 2,5) entspricht der Ausbildungsnote „befriedigend“ (3) nach § 10 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4. Die Ausbildungsnote beim Lehramt für Sonderpädagogik wird wie folgt berechnet: Beispiel: Zunächst wird aus dem Punktwert der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und dem Punktwert der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung der Mittelwert gebildet (§ 10 Abs. 3 Satz 3). Dieser fließt als Punktwert der ersten fachdidaktischen Note in die Ausbildungsnote ein. — Note Pädagogik 2,0 — Noten Fachdidaktik 3,0 (Mittelwert aus den Fachrichtungen) 4,0 (Unterrichtsfach) — Note Schulleitung 3,0 (erst ab 1. 8. 2011 erforderlich – siehe § 24 Abs. 2) — Note schriftliche Arbeit 1,5 (Punktwert § 9 Abs. 3) 1,5 (doppelte Gewichtung § 10 Abs. 3 Satz 2) Insgesamt: 15 : 6 = 2,5 (Punktwert). Der Punktwert der Ausbildungsnote (hier: 2,5) entspricht der Ausbildungsnote „befriedigend“ (3) nach § 10 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4. 6. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars leitet das Ergebnis der Ausbildungsnote (Note und Punktwert) spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats schriftlich an die Prüfungsbehörde weiter, damit die Prüfung eingeleitet werden kann (§ 11 Abs. 2). 7. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnungszeiten ergeben sich aus § 7 NLVO-Bildung. Nach § 7 Abs. 3 NLVO-Bildung sind für die Lehramtsausbildung aller Lehrämter förderlich in der Regel Zeiten a) einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen mit mindestens der Hälfte der jeweiligen Regelstundenzahl, b) einer dem Unterricht an Schulen vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule mit regelmäßiger Lehrtätigkeit in angemessenem Umfang, c) einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent aufgrund einer Lehrbefähigung für neuere Sprachen an einer Schule des betreffenden Sprachgebiets, d) einer Tätigkeit als Religionslehrkraft nach der Zweiten theologischen Prüfung (Eingangsprüfung für den Pfarramtsdienst in der evangelischen Kirche) oder nach der Ersten theologischen Prüfung/Diplomprüfung in Evangelischer Theologie, nach dem katholischen theologischen Abschlussexamen oder nach der Diplomprüfung in Katholischer Theologie, e) einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des Quereinstiegs in den Schuldienst. Eine Anrechnung ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 erfüllt worden sind. 8. Die Zeiten der Anrechnung nach § 7 Abs. 2 NLVO-Bildung werden von der LSchB bei der Einstellung festgestellt. Anträge auf Anrechnung nach § 7 Abs. 3 NLVO-Bildung sollen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einstellung gestellt werden.
9. Bereits abgeleistete Ausbildungsmonate im Vorbereitungsdienst, die auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 7 Abs. 2 NLVO-Bildung angerechnet werden müssen, gelten als Ausbildungsmonate i. S. von § 10 Abs. 2. Zu § 11 (Prüfungsteile): 1. Persönliche Gründe i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 können Teilzeitbeschäftigung oder Prüfungserleichterungen bei Schwerbehinderten sein. 2. Wird die Prüfung an zwei Tagen durchgeführt, so soll sie innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an den Prüfungsunterricht II statt. Zu § 12 (Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss): 1. Der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling wird spätestens vier Wochen vor der Prüfung gebildet. 2. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beim Lehramt an Gymnasien oder beim Lehramt an berufsbildenden Schulen muss die gleiche Lehrbefähigung wie die zu prüfende Lehrkraft im Vorbereitungsdienst besitzen. 3. Im Verhinderungsfall kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter neben der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter auch von einer anderen Lehrkraft der betreffenden Schule vertreten lassen. 4. Das Studienseminar soll die Schulleiterin oder den Schulleiter nur mit deren oder dessen Einverständnis zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorschlagen. 5. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der das zweite Fach ausgebildet wird, kann an der Prüfung ohne Stimmrecht teilnehmen. 6. Das Nähere zu Absatz 5 wird durch gesonderten RdErl. geregelt (zeitlicher Abstand, Kriterien für Qualitätssicherung, Sicherstellung der Vergleichbarkeit, Reflexion nach Beendigung der Prüfung). Zu § 14 (Prüfungsunterricht): 1. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars den Prüfling schriftlich zur Prüfung. 2. Findet der Prüfungsunterricht an zwei Tagen statt, ist die Bekanntgabe des jeweiligen Themas oder des jeweiligen Themenbereichs so festzulegen, dass dem Prüfling für jeden Prüfungsunterricht jeweils sieben Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fristen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 3. Die Abgabe des schriftlichen Entwurfs soll bis 12.00 Uhr am Tag vor der Prüfung – nach Absprache auch in elektronischer Form – erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist Absatz 6 Satz 2 analog anzuwenden. 4. Jeder Prüfungsunterricht umfasst eine Unterrichtsstunde an der Ausbildungsschule; auf Antrag des Prüflings kann eine der beiden Stunden eine Doppelstunde sein oder in Ausnahmefällen auf eine Zeit bis zu einer Doppelstunde verlängert werden. 5. Der Prüfungsunterricht soll aus dem Unterricht des Prüflings hervorgehen und findet in Klassen/Lerngruppen statt, in denen er unterrichtet. 6. Der Prüfungsunterricht soll für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für das Lehramt an Realschulen in verschiedenen Jahrgängen erteilt werden. 7. Der Prüfungsunterricht für das Lehramt für Sonderpädagogik kann in zwei Formen stattfinden: a) Prüfungsunterricht I: Erste sonderpädagogische Fachrichtung, kombiniert mit dem Unterrichtsfach, Prüfungsunterricht II: Zweite sonderpädagogische Fachrichtung, kombiniert mit dem Unterrichtsfach oder b) Prüfungsunterricht I: Erste sonderpädagogische Fachrichtung, kombiniert mit dem Unterrichtsfach, Prüfungsunterricht II: Zweite sonderpädagogische Fachrichtung, kombiniert mit dem weiteren Unterrichtsfach nach Nummer 4.3 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 (viertes Fach). Der Prüfling wählt in Absprache mit seinen Ausbilderinnen und Ausbildern eine der beiden Möglichkeiten und teilt diese der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mit. Der Prüfungsunterricht ist in unterschiedlichen Klassenstufen oder Schulformen zu erteilen. 8. Der Prüfungsunterricht soll für das Lehramt an Gymnasien in Klassen oder Lerngruppen beider Sekundarbereiche erteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. aus schulorganisatorischen Gründen) kann der Prüfungsunterricht im Sekundarbereich II auch im 10. Schuljahrgang stattfinden (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe). 9. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll der Prüfungsunterricht in verschiedenen Stufen und/oder Bildungsgängen berufsbildender Schulen erteilt werden; mindestens eine Unterrichtsstunde des Prüfungsunterrichts findet nach Möglichkeit in der Berufsschule statt. 10. Der Entwurf zum Prüfungsunterricht soll einen hinreichenden Einblick in die Vorüberlegungen, die Ziele mit den zu erwerbenden Kompetenzen und die Verlaufsplanung geben; aus ihm sollen die Einordnung des Prüfungsunterrichts in den vorangegangenen Unterricht dieses Fachs sowie die didaktischen und methodischen Überlegungen und Entscheidungen auf der Grundlage einer kurzen Sachanalyse hervorgehen. Er soll nicht mehr als sechs Textseiten (1,5-zeilig, Schriftart Arial und Schriftgröße 11) umfassen. Nummer 4 der Durchführungsbestimmungen zu § 9 gilt entsprechend. 11. Wenn der Prüfungsunterricht im betreuten Unterricht erteilt wird, soll die verantwortliche Lehrkraft, in deren Klasse oder Lerngruppe der Prüfungsunterricht erteilt wird, anwesend sein und sich zum Leistungsstand und Verhalten der Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang des bisher erteilten Unterrichts äußern. 12. Die Besprechung des Prüfungsunterrichtes findet in Anwesenheit des Prüflings statt. 13. In der Beratung schlägt die oder der für das Fach zuständige Ausbildende dem Prüfungsausschuss eine Note vor. Zu § 15 (Mündliche Prüfung): 1. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt vor Beginn der mündlichen Prüfung den Ablauf der Prüfung mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses fest. Der Ablauf ist dem Prüfling mitzuteilen. 2. Der Prüfling kann je ein Themengebiet aus dem Bereich Pädagogik sowie der Didaktik und Methodik der beiden Unterrichtsfächer nennen, mit dem er sich im Rahmen der Ausbildung besonders beschäftigt hat; diese Themengebiete sind Ausgangspunkt für das jeweilige Prüfungsgespräch (ca. 5 Minuten), das sich dann weiteren Fragestellungen aus der gesamten Ausbildung zuwendet. 3. Wird eine Prüfungsaufgabe, die eine Vorbereitungszeit erfordert (z. B. praxisbezogenes Fallbeispiel), gestellt, ist dem Prüfling diese Aufgabe zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und zusätzlich eine Vorbereitungszeit bis zu 20 Minuten einzuräumen. 4. Anschließend an die mündliche Prüfung findet nach Beratung die Benotung, ohne Anwesenheit des Prüflings und der Zuhörenden i. S. von § 16, statt. 5. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt eine Note für die gesamte Prüfung nach § 13.
Zu § 16 (Zuhörende): 1. Das dienstliche Interesse nach Nummer 2 liegt bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars vor. 2. Aufzeichnungen während des Prüfungsunterrichts, der Besprechung des Prüfungsunterrichts und der mündlichen Prüfung dürfen nur von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Prüfling angefertigt werden. Aufzeichnungen des Prüflings sind den Prüfungsunterlagen beizufügen. Zu § 18 (Verhinderung, Versäumnis): Die Rechtsfolgen des Absatzes 3 gelten auch, wenn der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Prüfungsteil nicht rechtzeitig erscheint oder die Prüfung abbricht. Zu § 19 (Gesamtnote der Staatsprüfung): Berechnung der Gesamtnote: Beispiele: 1. Prüfung bestanden: Ausbildungsnote: 4,8 (Punktwert), Note „mangelhaft“ (5) Prüfungsunterricht I = 3,0 (Punktwert) Prüfungsunterricht II = 3,5 (Punktwert) Mündliche Prüfung = 2,0
(Punktwert) Berechnung der Gesamtnote: Punktwert Ausbildungsnote 4,8 Punktwert Prüfungsnote 2,8 Insgesamt: 7,6 : 2 = 3,8 (Punktwert). Der Punktwert der Gesamtnote (hier: 3,8) entspricht der Gesamtnote „ausreichend“ (4) nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4. 2. Prüfung nicht bestanden: Ausbildungsnote: 4,8 (Punktwert), Note „mangelhaft“ (5) Prüfungsunterricht I = 4,4 (Punktwert) Prüfungsunterricht II = 4,0 (Punktwert) Mündliche Prüfung = 4,2 (Punktwert) Prüfungsnote: 4,2 (Punktwert), Note „ausreichend“ (4); Berechnung der Gesamtnote: Punktwert Ausbildungsnote 4,8 Punktwert Prüfungsnote 4,2 Insgesamt: 9,0 : 2 = 4,5 (Punktwert). Der Punktwert der Gesamtnote (hier: 4,5) entspricht der Gesamtnote „mangelhaft“ (5) nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4. Die Noten und Punktwerte für den Prüfungsunterricht, die mündliche Prüfung und die Berechnung der Gesamtnote werden erläutert und kurz begründet; Ergänzungen dazu können vom Prüfling nur sofort verlangt werden. Zu § 20 (Niederschrift): Die Niederschrift enthält — den Tag und den Ort der Prüfung, — den Namen des Prüflings, — die Fächer der Prüfung, — die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, — die Namen der Zuhörenden, — die Zeiten und den wesentlichen Verlauf des Prüfungsunterrichts und den wesentlichen Inhalt der Besprechung, — die Unterrichtsentwürfe, — die Zeiten und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung sowie — die Noten, die Bekanntgabe und ihre wesentliche Begründung. Die Teilniederschriften werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von den jeweiligen Protokollführenden unterschrieben. Zu § 21 (Zeugnis): 1. Das Zeugnis enthält die Noten der jeweiligen Fächer der Staatsprüfung, die Gesamtnote und den Punktwert der Gesamtnote der Staatsprüfung. Wurde in einem weiteren Fach nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ausgebildet, ist dieses in das Zeugnis mit aufzunehmen. Die Muster für das Zeugnis und den Bescheid bestimmt das MK. 2. Das Zeugnis oder den Bescheid unterzeichnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Auftrag der Prüfungsbehörde; als Datum ist der letzte Tag der Prüfung einzutragen. Das Zeugnis ist zu siegeln; der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Prüfling unverzüglich auszuhändigen. 3. Über die Ausbildung in einem zusätzlichen Fach (siehe Nummer 4.4 der Durchführungsbestimmungen zu § 3) oder über eine zusätzlich im Vorbereitungsdienst erworbene Qualifikation (siehe Nummer 4 der Durchführungsbestimmungen zu § 6) stellt das Studienseminar Bescheinigungen aus. Zu § 22 (Wiederholung der Staatsprüfung): Im Fall des Wiederholens der Staatsprüfung bleibt die Ausbildungsnote bestehen und wird nicht neu gebildet. Zu § 23 (Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte): Der Prüfling ist bei der Einsichtnahme berechtigt, Kopien aus der Ausbildungsakte und der Prüfungsakte zu fertigen. Dies ist aktenkundig zu machen. Zu § 24 (Übergangsvorschriften): 1. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule, die ein Langfach und zwei Kurzfächer studiert haben, wählen eines der beiden Kurzfächer als Ausbildungs- und Prüfungsfach. Innerhalb eines Monats nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist auf Antrag noch ein Wechsel des Kurzfachs möglich. Über den Antrag entscheidet nach vorheriger Zustimmung durch die für die Zulassung zuständige Behörde die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars und unterrichtet die LSchB.
2. Die Ausbildung und Prüfung in dem gewählten Kurzfach sind in Lerngruppen oder Klassen der Grundschule zu gewährleisten.
Leitfaden zur Durchführung der Staatsprüfung gemäß APVO-Lehr vom 13.07.2010 Stand: 24.11.2011 Inhaltsverzeichnis Ausbildungsnote Prüfungsbehörde Einleitung der Prüfung Aufgabenzuweisung APVO-Lehr Prüfungsakten Prüfungsausschuss Verhinderung eines PA-Mitgliedes Verhinderung, Versäumnis Entwurf Gewichtung innerhalb der Prüfungsteile Prüfungsunterricht (PU) Teamteaching Vorstellung Störungen Tonträger- und Videoaufzeichnungen Zuhörende Besprechung des Prüfungsunterrichts Notenfindung Bekanntgabe der Noten Pausen Mündliche Prüfung Protokollführung Notenfindung nach der mündlichen Prüfung Gesamtergebnis Zeugnis Nichtbestehen der Staatsprüfung Wiederholungsprüfung Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Wiederholung von Teilen der Staatsprüfung oder der gesamten Staatsprüfung Akteneinsicht Anhang 1: Tabelle zu § 19 APVO-Lehr Anhang 2: Möglicher Ablauf eines Prüfungstages Anhang 3: Wichtige Punkte beim Ablauf der Ausbildung, insbesondere Prüfungsphase Anhang 4: Hinweise zur schriftlichen Arbeit Anhang 5: Schriftliche benotete Bewertungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule (Schulleitergutachten) Folgende Bestimmungen sind dem Leitfaden zugrunde gelegt: - „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)“ vom 13. Juli 2010 - „Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr“ RdErl. d. MK v. 13.07.2010 (DB) Ausbildungsnote Der Ausbildungsnote kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie nach den Durchführungsbestimmungen zu § 22 APVO-Lehr im Falle einer Wiederholungs- prüfung nicht neu gebildet wird, sondern bestehen bleibt. Die Note ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats elektronisch (RIO2) der zuständigen Prüfungsbehörde mitzuteilen (Nr. 6 der DB zu § 10 APVO-Lehr). vgl. auch Anhang 1 Die schriftliche Arbeit1, die nicht Teil der Staatsprüfung ist, wird in der Regel von zwei Ausbilden- den des Studienseminars unabhängig voneinander nach § 13 Abs.1 APVO-Lehr bewertet. Die je- weils gegebene Note wird schriftlich begründet. Aus den Einzelnoten ermittelt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit. Sie oder er berechnet dabei das arith- metische Mittel der Einzelnoten und ordnet die errechnete Zahl (Punktwert der Arbeit) nach § 13 Abs.2 APVO-Lehr einer Note (Note der schriftlichen Arbeit) zu. 1 vgl. hierzu Anhang 4, Seite 13: Hinweise zur schriftlichen Arbeit 2 vgl. hierzu Anhang 5, Seite 14: Schriftliche benotete Bewertungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule (Schulleitergut- achten) 3 Beim Lehramt für Sonderpädagogik wird vor der Errechnung des Mittelwerts aus der Punktzahl der Note in dem fachdidaktischen Seminar der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und aus der Punktzahl der Note in dem fachdidaktischen Seminar der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung das arithmetische Mittel errechnet, das dann der Berechnung nach zugrunde gelegt wird. Die Ausbildungsnote wird am Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats ermittelt. Sie setzt sich zu- sammen aus der Note der Leiterin oder des Leiters des pädagogischen Seminars, den Noten der Leiterinnen oder der Leiter der beiden fachdidaktischen Seminare, der Note der Schulleiterin oder des Schulleiters der Ausbildungsschule2 sowie der Note der schriftlichen Arbeit in doppelter Ge- wichtung. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ermittelt nach § 10 (3) APVO-Lehr durch die Be- rechnung des arithmetischen Mittels die Ausbildungsnote.3 Ergeben sich Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle ohne Rundung zu berücksichtigen. Berechnungsbeispiele sind in Nr. 5 der DB zu § 10 APVO-Lehr zu finden. Die Ausbildungsnote und deren Punktwert werden der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch die Leiterin oder durch den Leiter des Studienseminars schriftlich mitgeteilt (§ 10 Abs. 4 APVO-Lehr). Prüfungsbehörde Die zuständige Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studien- seminars für jeden Prüfungsunterricht die Jahrgangsstufe oder den Sekundarbereich oder die Schulform, setzt die Prüfungstermine fest, bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss und bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars, welches Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz führt. In regelmäßigen Abständen wird eine Prüfung mit einer Dezernentin oder einem Dezernenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde, einer Referentin oder einem Referenten des Niedersächsischen Kultusministeriums oder einer Vertreterin oder ei- nem Vertreter des zuständigen Prüfungsamtes durchgeführt. Diese oder dieser übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. In diesem Fall umfasst der Prüfungsausschuss dann fünf Mitglie- der. Der Prüfungsausschuss ist spätestens vier Wochen vor der Prüfung zu bilden (siehe auch § 12 APVO-Lehr). Einleitung der Prüfung Die im Studienseminar für die Prüfungsakte vorliegenden Daten werden elektronisch (RIO2) der Prüfungsbehörde übermittelt. Nach elektronisch erfolgter Genehmigung der Vorschläge des Studi- enseminars für den Vorsitz und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Termine der Prüfung durch die Prüfungsbehörde sowie der anschließenden Bekanntgabe der Prüfungster- mine an den jeweiligen Prüfling durch das Studienseminar ist die Prüfung eingeleitet (§ 11 Abs.2 APVO-Lehr). Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars den Prüfling schriftlich zur Prüfung. Aufgabenzuweisung Der Leiterin oder dem Leiter eines Studienseminars sind aufgrund der Bestimmungen der APVO- Lehr Aufgaben übertragen, die bislang der Prüfungsbehörde vorbehalten waren. Das mit dem Vorsitz beauftragte Mitglied eines Prüfungsausschusses trägt nicht nur in der Prüfung selbst, sondern in der gesamten Prüfungsphase eine besondere Verantwortung: - Entscheidung über Maßnahmen bei Verhinderung bzw. beim Rücktrittsgesuch des Prüflings, - Beachtung der Aufgaben gem. Schwerbehindertenrichtlinien, - Entscheidung über Maßnahmen bei festgestelltem Täuschungsversuch, - Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung, - Entscheidung über Maßnahmen bei kurzfristiger Verhinderung eines Mitglieds im Prüfungsaus- schuss, - Gestaltung und Ablauf der mündlichen Prüfung, evtl. unter Beachtung einer Vorbereitungszeit des Prüflings. APVO-Lehr Prüfungsakten Das vorsitzende Mitglied nimmt rechtzeitig Einblick in die Prüfungsakte, die am Prüfungstag neben den vom Studienseminar vorbereiteten Formblättern und einer Kopie der APVO-Lehr mit Durch- führungsbestimmungen dem Prüfungsausschuss vorliegen muss. Prüfungsausschuss Gemäß § 12 Abs.2 APVO-Lehr gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule dem Prüfungsausschuss an. Grundsätzlich muss diese Funktion persönlich ausgeübt werden. Nur im Verhinderungsfall kann die jeweilige stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine andere Lehrkraft diese Funktion übernehmen. Als Mitglied des Prüfungsaus- schusses sollte bei den Gesamtschulen, den Berufsbildenden Schulen bzw. den Gymnasien diese Person aus dem Kreis der Koordinatoren bestimmt werden. Der Prüfungsausschuss trifft sich am Tag der Prüfung ca. 30 Minuten vor der ersten Prüfungsstun- de bei der Schulleitung, um bei evtl. auftretenden Problemen rechtzeitig Abhilfe schaffen zu kön- nen. Innerhalb einer Prüfungsgruppe dürfen die Größe (vier oder fünf Prüfungsmitglieder) und die Zu- sammensetzung der Mitglieder des Prüfungsausschusses variieren. Rechtlich ist dies nicht zu bean- standen, da jede Prüfung individuell durchgeführt wird. Die unterschiedliche Größe und Zusam- mensetzung eines Prüfungsausschusses führen nicht zur Ungleichbehandlung zwischen den Prüf- lingen. Auch bei Wiederholungsprüfungen dürfen die Größe und Zusammensetzung des neuen Prüfungs- ausschusses von der ursprünglichen Größe und Zusammensetzung abweichen. Der Prüfling hat keinen Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung unter identischen Bedingungen. Die Wiederho- lungsprüfung kann auch nach anderen rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden, wenn der Prüfling z.B. das Dienstverhältnis nach der ersten Prüfung beendet hatte und erneut zum Vorberei- tungsdienst zugelassen wurde. Verhinderung eines PA-Mitgliedes Die Prüfungsbehörde ist im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsaus- schuss sofort zu benachrichtigen. Auf dessen Vorschlag entscheidet diese über den Prüfungsvorsitz oder über die Verlegung der Prüfung. Sollte ein anderes Mitglied des PA zu Beginn des Prüfungsunterrichts nicht anwesend sein, ent- scheidet der Prüfungsausschuss über mögliche Optionen: - Hinzuziehen einer Fachleitung bzw. Fachseminarleitung, die auch aus einem anderen Studien- seminar stammen kann. - Spätere Durchführung der beiden Stunden am Prüfungstag. - Hinzuziehen einer bewährten Fachlehrkraft für den Prüfungsunterricht. Dies ist nur dann zuläs- sig, wenn die Fachlehrkraft als Vertretung das Fach repräsentiert, das an diesem Tag nicht ge- prüft wird. Der nicht durchgeführte Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung finden an einem anderen Tag statt. - Verlegung der gesamten Prüfung auf einen anderen Termin. (Problem: Bei längerem zeitlichen Abstand müssen neue Themen vergeben werden.) Der Vorgang ist unbedingt in der Prüfungsakte zu dokumentieren, die Prüfungsbehörde ist auf je- den Fall zu informieren. Verhinderung, Versäumnis In der gesamten Prüfungsphase liegen Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis grundsätzlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses. Es wird im Auftrage der zuständigen Prü- fungsbehörde tätig. Ein Prüfling muss unverzüglich glaubhaft belegen, dass er aus einem von ihm nicht zu vertreten- den Grund die Prüfung nicht ablegen kann. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 18 APVO-Lehr). Entwurf Auf Nr. 10 der DB zu § 14 der APVO-Lehr wird hingewiesen. Die Verlaufsplanung ist nicht Teil der genannten sechs Textseiten. Wenn zu einem Prüfungsunterricht ein schriftlicher Entwurf nicht vorliegt oder wenn nachgewie- sen ist, dass Teile aus einer nicht angegebenen Quelle abgeschrieben worden sind, ist der Entwurf im Regelfall mit „ungenügend“ zu bewerten. Ob im Falle eines Plagiats der Prüfungsunterricht dennoch durchzuführen ist oder andere Maßnahmen nach § 17 APVO-Lehr zu ergreifen sind, hängt vom Inhalt und Umfang der Täuschung ab. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Gewichtung innerhalb der Prüfungsteile Zur Bewertung eines Prüfungsteils sind sämtliche prüfungsrelevanten Einzelleistungen nach ihrer Bedeutung zu gewichten, um auf diese Weise eine geeignete Grundlage für die abschließende Be- urteilung der Gesamtleistung zu gewinnen (Niehues, Prüfungsrecht, Rn. 338). Der Schwerpunkt der Gewichtung liegt dabei auf dem durchgeführten Unterricht. Auch die Reflexion des Prüflings ist mit in die Bewertung einzubeziehen. Prüfungsunterricht (PU) vgl. das Schema des Prüfungsablaufes im Anhang 2 Eine Prüfungsstunde dauert im Regelfall 45 Minuten. Auf Antrag des Prüflings kann eine der bei- den Stunden eine Doppelstunde sein oder in Ausnahmefällen auf eine Zeit bis zu einer Doppel- stunde verlängert werden. Nach Nr. 12 der DB zu § 14 APVO-Lehr findet die Nachbesprechung im Beisein des Prüflings statt. § 14 Abs.8 APVO-Lehr regelt, dass der Prüfling zu Beginn der Besprechung seinen PU reflektiert. Es sollte ihm Gelegenheit gegeben werden, sich auch am Ende der Nachbesprechung zu äußern. Da- nach berät der Prüfungsausschuss in Abwesenheit des Prüflings sowie aller Zuhörenden über die Note. Auf Verlangen hat das vorsitzende Mitglied dem Prüfling die Note mitzuteilen. Zwischen dem Ende der Besprechung des PU I und dem Beginn des PU II sollte eine Pause von 15 – 30 Minu- ten liegen. Erst dann folgt die nächste Prüfungsstunde. Nach deren Besprechung und Benotung findet unter Einbeziehung einer ange- messenen Pause (etwa: eine Stunde) die mündliche Prüfung statt. Teamteaching Teamteaching ist im Prüfungsunterricht nicht zulässig, da es nahezu unmöglich ist, die Einzelleis- tungen zu bewerten. Somit ist die spätere Bewertung der Prüfungsleistung angreifbar. Der Einsatz von weiteren Personen im PU beim Lehramt für Sonderpädagogik (Lehrkräfte und/oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) muss so erfolgen, dass bei Planung und Durch- führung die Einzelleistungen des Prüflings deutlich erkennbar sind. Vorstellung Die Vorstellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Prüfungsunterricht durch den Prüfling ist entbehrlich. Störungen Es ist zu gewährleisten, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistung unter möglichst gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können (BVerwG, 6 B 45.92). Störungsfreie Prüfungen sind zu gewährleisten. Der Prüfling muss eine Störung sofort als Beein- trächtigung geltend machen. Sofern es möglich ist, ist die Störung sofort zu beseitigen. Ist die Stö- rung nicht sofort zu beseitigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über das weitere Vorgehen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Zuhörenden sollen während des Unterrichts kei- ne Gespräche führen und sich wertneutral verhalten. Der gesamte Prüfungsausschuss und alle Zu- hörenden sitzen hinter der Lerngruppe. Tonträger- und Videoaufzeichnungen Die Aufzeichnung einer Prüfungsstunde, einer Besprechung oder einer mündlichen Prüfung auf Tonträger bzw. auf Video ist nicht zulässig. Zuhörende Da es den Zielen der Ausbildung entspricht, die Prüfung transparent zu gestalten, kann das vorsit- zende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 16 APVO-Lehr Zuhörende beim Prüfungsunter- richt, bei dessen Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen. Der Teilnahmewunsch als Zuhörer ist vorher anzumelden und von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu genehmigen. Die Zuhörenden sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses durch das Studienseminar zu benennen. Es sollen nicht mehr als drei Auszubildende desselben Seminars, je- doch nicht aus der Prüfungsgruppe, als Zuhörende zugelassen werden, sofern der Prüfling der Anwesenheit nicht widerspricht. Nach Nr. 1 der DB zu § 16 APVO-Lehr besteht ein dienstliches Interesse grundsätzlich bei der Se- minarleitung, die in jedem Fall zur Teilnahme berechtigt ist. Auch neu ernannte Ausbildende des jeweiligen Studienseminars sind in den Kreis der Zuhörenden einzubeziehen. Bei der Notenberatung dürfen auf keinen Fall Zuhörende anwesend sein. Besprechung des Prüfungsunterrichts Nach Beendigung der Prüfungsstunde soll dem Prüfling unter Aufsicht 10 – 15 Minuten Vorberei- tungszeit für die Stundenreflexion gegeben werden. Der Prüfling ist während der Nachbesprechung anwesend. Die Besprechung des Prüfungsunter- richts ist kein Beratungsgespräch, sondern Vorzüge und Mängel der Stundenplanung und - durchführung werden in Form einer Bewertung aufgezeigt. Dafür werden 45 Minuten Dauer als angemessen angesehen. Die Besprechung beginnt mit der Reflexion des Prüflings. Diese Reflexion soll nicht mehr als 10 Mi- nuten betragen. Die Qualität der Reflexion wird bei der Notenfindung berücksichtigt. Wenn der Prüfungsunterricht im Rahmen des betreuten Unterrichts erfolgt, wird danach die be- treuende Fachlehrkraft zum Leistungsstand und zum Verhalten der Klasse gehört. Als erstes Mitglied des PA äußert sich die für das Prüfungsfach zuständige Fachleitung bzw. Fach- seminarleitung zu den Vorzügen und Mängeln des Prüfungsunterrichts. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses äußern sich anschließend ergänzend dazu: zunächst die andere Fachlei- tung, dann der Schulleiter oder die Schulleiterin und schließlich die Leitung des Pädagogischen Seminars. Besteht der Prüfungsausschuss gemäß § 12 Absatz 5 APVO-Lehr aus fünf Mitgliedern, äußert sich die oder der Vorsitzende abschließend. Am Ende der Besprechung ist dem Prüfling nochmals Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme zu geben. Die Reflexion sowie die Vorzüge und Mängel der Stunde sind in einem Verlaufsprotokoll zu erfas- sen. In der Besprechung (besonders der zuständigen Fachleitung bzw. Fachseminarleitung) werden Be- züge zu den Kompetenzbereichen der APVO-Lehr hergestellt. Diese werden im Protokoll festgehal- ten. Es ist darauf zu achten, dass Zuhörende und ggf. die betreuende Fachlehrkraft während - des Prüfungsunterrichts, - der Nachbesprechung und - der mündlichen Prüfung keine Aufzeichnungen vornehmen. In der Vorbereitung auf die Reflexionsphase, der Nachbespre- chung und der mündlichen Prüfung angefertigte Notizen des Prüflings werden zu den Akten ge- nommen. Notenfindung Nach Nr. 13 DB zu § 14 APVO-Lehr schlägt die oder der für das Fach zuständige Ausbildende für den Prüfungsunterricht eine Note vor. Die Prüfungsleistung wird nach Beratung im Prüfungsaus- schuss von jedem seiner Mitglieder mit einer Note bewertet. Aus den Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note für den Prüfungsunterricht. Bekanntgabe der Noten Nach Abschluss eines Prüfungsteils wird dem Prüfling auf Verlangen die Note mitgeteilt und ggf. kurz erläutert. Pausen Zwischen dem Ende der Besprechung des PU I und dem Beginn des PU II sollte eine Pause von 15 – 30 Minuten liegen. vgl. das Schema des Prüfungsablaufes im Anhang 2 Die Zeit zwischen Ende der Besprechung des PU II und der mündlichen Prüfung soll ca. 45 – 60 Minuten betragen. Werden Prüfungen an verschiedenen Schulen bzw. im Studienseminar durch- geführt, können sich längere Zeiten ergeben. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung ist kompetenzorientiert zu konzipieren und durchzuführen. Sie orientiert sich an dem Kompetenzbegriff mit den drei Dimensionen Wissen, Handlung, Haltung. Der Prüfling kann im Vorfeld der Prüfung je ein Themengebiet aus dem Bereich Pädagogik sowie der Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer mit Angabe von Kompetenzbereichen benennen. Den Aus- gangspunkt der Prüfung bildet entweder ein handlungsorientierter Impuls zu den Schwerpunktthemen oder ein Fallbeispiel (§ 15 Abs.1 APVO-Lehr). Das vorsitzende Mitglied legt rechtzeitig vor Beginn den Ablauf der mündlichen Prüfung fest. Dabei ist zu entscheiden, ob dem Prüfling zur Bearbeitung einer Aufgabe eine Vorbereitungszeit (höchstens 20 Minuten) einzuräumen ist. Integrierte Prüfungsmodelle sind möglich. Ausschlaggebend ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Das vorsitzende Mitglied regelt weiterhin, wer das Protokoll zu führen hat. Die mündliche Prüfung selbst wird ohne Pause durchgeführt. Das ggf. vom Prüfling vorgeschlage- ne Themengebiet dient als Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch, in dem weitere Fragestel- lungen einschließlich Schulrecht aus dem Spektrum der gesamten Seminarausbildung unter Beach- tung der vorgegebenen Zeit inhaltlich vertiefend zu erörtern sind. Es widerspricht den Aussagen des § 15 der APVO-Lehr, wenn ein Prüfling ausschließlich zu der von ihm vorgeschlagenen Thematik geprüft wird. Die gebotene inhaltliche Tiefe kann auch nicht er- reicht werden, wenn eine weitere Thematik nur in den letzten Minuten angesprochen wird. Die Prüfungsaufgaben mit Materialien sind dem vorsitzenden Mitglied einen Werktag vor dem Prü- fungstag in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben. Jede Prüferin oder jeder Prüfer fertigt einen Erwartungshorizont unter Angabe von Kompetenzen, Standards und Indikatoren zu ihrem oder seinem Prüfungsteil an. Protokollführung Die Besprechung des Prüfungsunterrichts sowie die mündliche Prüfung werden als Verlaufsproto- koll dokumentiert. Bei Abschluss eines Prüfungsteils soll das entsprechende Protokoll vorliegen. Zuvor angefertigte schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf gehören nicht zum Protokoll. Zur Be- gründung der Note ist eine auf die Prüfungsstunde bezogene Aussage im Protokoll zu erfassen. In den Niederschriften zu Nachbesprechungen der Prüfungsstunden soll keine namentliche Zuord- nung der einzelnen Beiträge erfolgen. Als Niederschrift zur Prüfungsstunde ist der Unterrichtsverlauf im Entwurf zu verwenden. Zeiten einzelner Phasen sowie Abweichungen von der Planung sind zu vermerken. Notenfindung nach der mündlichen Prüfung Nach Nr. 5 der DB zu § 15 APVO-Lehr erteilt jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine ganze Note für die gesamte mündliche Prüfung. Aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note der mündlichen Prüfung. Die Berechnung erfolgt nach § 13 Abs.2 APVO-Lehr bis auf eine Stelle nach dem Komma. Es wird nicht gerundet. Gesamtergebnis Zeugnis Anders als bei der PVO-Lehr II wird nach APVO-Lehr auch die mündliche Prüfung zum Ausgleich herangezogen. Gem. § 19 (4) APVO-Lehr teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses am Ende der Prü- fung dem Prüfling die Noten der Prüfungsteile, die Prüfungsnote und die Gesamtnote mit. Die No- ten sind kurz zu erläutern und zu begründen. Ergänzungen zur Erläuterung können vom Prüfling nur sofort verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Noten immer nur vom vorsitzenden Mitglied erläutert werden. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben demgemäß kei- ne Pflicht und auch kein Recht über Benotungen und Beratungen des Ausschusses Auskunft zu geben. Nach Abschluss der Prüfung erhält der Prüfling ein vorläufiges Zeugnis über das Gesamtergebnis ausgehändigt, das für Bewerbungen verwendet werden kann. Zeugnispapier stellt das Prüfungsamt den Studienseminaren zur Verfügung, die das Originalzeug- nis mit dem Datum des Prüfungstages ausstellen, nach Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds sie- geln und dem Prüfling mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis aushändigen. Bescheide über das Nichtbestehen mit dem Datum des Prüfungstages werden von den Studiense- minaren erstellt, nach Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds gesiegelt und dem Prüfling mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Unter Umständen sind Zeugnisse bzw. Bescheide mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. Das Datum der Aushändigung mit Empfangsbekenntnis ist für die Widerspruchsfrist entscheidend. Nichtbestehen der Staatsprüfung vgl. auch Anhang 1 Die Staatsprüfung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 APVO-Lehr nicht bestanden, wenn - (a) die Gesamtnote und die Prüfungsnote nicht mindestens „ausreichend“ lauten, - (b) ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet wurde, - (c) zwei Prüfungsteile mit „mangelhaft“ bewertet wurden, - (d) ein Prüfungsteil mit „mangelhaft“ und ein weiterer Prüfungsteil nicht mindestens mit „be- friedigend“ bewertet wurden. In diesem Fall ist kein Ausgleich möglich. Die Prüfung ist abzubrechen, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann (§ 19 Abs.3 APVO- Lehr). Die Möglichkeit, die Prüfung fortzusetzen, um sich evtl. nachfolgende, erfolgreich absolvier- te Teile für die Wiederholungsprüfung anrechnen zu lassen, besteht nicht. Wiederholungsprüfung Die Wiederholung einer Prüfung soll bis spätestens drei Monate nach dem Nichtbestehen erfolgt sein (§ 22 APVO-Lehr). Der Prüfungsausschuss trifft jeden Vorschlag über den Termin einer Wiederholungsprüfung als Einzelfallentscheidung. In dem Bescheid wird das Ende des jeweils zur Verfügung stehenden Zeitraumes bis zur Wiederho- lungsprüfung konkret genannt. Die Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden, werden auf die Wiederho- lungsprüfung angerechnet (s. Anhang 1). Im Fall der Nr. 2 DB zu § 19 APVO-Lehr (Punktwert 4,5 - Gesamtnote „mangelhaft“) ist die gesam- te Prüfung zu wiederholen. Die Ausbildungsnote bleibt bestehen und wird nicht neu gebildet (DB zu § 22 APVO-Lehr). Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Wiederholung von Teilen der Staatsprüfung oder der gesamten Staatsprüfung Es sind Einzelfallentscheidungen zu treffen. Die folgenden Angaben gelten als Orientierung: Die gesamte Prüfung ist zu wiederholen 3 Monate Zwei Prüfungsteile sind zu wiederholen 6 Wochen Ein Prüfungsteil ist zu wiederholen 3-4 Wochen Akteneinsicht Im Falle eines Prüfungsbescheids, der mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, wird den Ausführungen des § 23 APVO-Lehr entsprechend Akteneinsicht gewährt. Hierbei ist zu beachten, dass es dem Prüf- ling gestattet ist, Kopien aus der Akte anzufertigen. Anhang 1: Tabelle zu § 19 APVO-Lehr Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn folgende Notenkonstellation vorliegt: ![]() Eine Prüfung ist aber bestanden, wenn folgende Notenkonstellation vorliegt: ![]() *) nach APVO-Lehr wird auch die mündliche Prüfung zum Ausgleich herangezogen. Anhang 2: Möglicher Ablauf eines Prüfungstages ![]() Anhang 3: Wichtige Punkte beim Ablauf der Ausbildung, insbesondere Prüfungsphase ![]() Anhang 4: Hinweise zur schriftlichen Arbeit Bezug : § 9 APVO-Lehr, Durchführungsbestimmungen zu § 9 Allgemein
Bekanntgabe der Note der schriftlichen Arbeit Eine Information über die Bewertung der schriftlichen Arbeit sowie über die Begründung der Be- wertung (Ausgabe der Gutachten) erfolgt zeitgleich mit der Information über die Ausbildungsnote. Eine Beschwerde über die Bewertung der schriftlichen Arbeit ist von diesem Zeitpunkt an möglich und muss gegenüber dem Studienseminar schriftlich vorgetragen werden, hat aber keinen auf- schiebenden Charakter. Rechtliche Aspekte Wichtige rechtliche Aspekte der schriftlichen Arbeit werden durch den Erlass des Niedersächsi- schen Kultusministeriums vom 04.07.2011 in Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zu § 9 APVO-Lehr gegeben. Anhang 5: Schriftliche benotete Bewertungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule (Schulleitergutachten) Den Bezug bilden im Besonderen § 10 APVO-Lehr sowie Nr. 3 der DB zu § 10 APVO-Lehr
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